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FG München Urteil v. - 13 K 1819/06

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, FGO § 41, FGO § 40 Abs. 2

Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. Bestreitet der Kläger, dass er die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben hat, ist dieser Einwand als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen.

2. Der Kläger verfolgt dann das Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen (inzidenter) festzustellen und sodann eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen.

3. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist.

4. Hat der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, ist die Klage nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-35038

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 06.10.2009 - 13 K 1819/06

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