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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 KO 114/16

Gesetze: FGO § 133aFGO § 138FGO § 149 Abs. 2FGO § 149 Abs. 3FGO § 149 Abs. 4GG Art. 103 Abs. 1RVG-VV Nr. 1002 RVG-VV Nr. 1003

Finanzgerichtsordnung/Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Aussetzung der Vollstreckung der Kostenfestsetzung/Erledigungsgebühr

Leitsatz

1. Die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nicht wegen eines mit der Erinnerung eingewandten Missverständnisses bzw. Gehörsverstoßes im Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss auszusetzen, nachdem die Anhörungsrüge gemäß § 133 a FGO im Hauptsacheverfahren versäumt worden ist.

2. Eine Erledigungsgebühr kann bei nur teilweiser Erledigung entstehen; die besondere Mitwirkung kann bereits vor dem Hintergrund anfangs fehlender sachlicher Mitwirkung der Gegenseite einsetzen.

Fundstelle(n):
LAAAF-77898

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.05.2016 - 3 KO 114/16

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