Eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu der bloßen Behauptung, die gem. § 162 AO erfolgte Schätzung sei unrichtig und
die erklärten Beiträge zutreffend, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Sind gem. § 162 AO hinzu geschätzte Mehreinnahmen unweigerlich mit zusätzlichen Lohnkosten verbunden und ist die bei dem Lohnempfänger
wahrscheinlich anfallende Steuer geringer als die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen infolge des Nichtansatzes der Betriebsausgaben,
spricht der Gesetzeszweck des § 160 AO dafür, trotz fehlender Empfängerbenennung einen Anteil Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen,
der der Differenz zwischen der ungefähren Steuerbelastung des Steuerpflichtigen und der wahrscheinlichen Steuerbelastung der
Empfänger entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-34348
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.06.2009 - 5 K 140/07
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