Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2334.1.1-6/8 St32/St33

Ergänzende Fragen zum (BStBl 2009 I S. 771) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit (§ 3 Nr. 13 und 16, § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG)

Auf Bund-Länderebene wurden von den Lohnsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder in der Sitzung LSt III/2009 Top 4 ergänzende Fragen zum (BStBl 2009 I S. 771; abgedruckt als Karte 1.1 dieser Kartei) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit erörtert.

Im Ergebnis der Erörterung fassten die Lohnsteuer-Referatsleiter folgende Beschlüsse:

  1. Ist der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens (Ansatz des Werts nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen?

Nein. Dieser Abschlag dient der Abgeltung üblicher Preisnachlässe. Diese sind bei Mahlzeiten (z. B. in Restaurants) regelmäßig bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort berücksichtigt. Der Wert der gestellten Mahlzeit in den Beispielen 1 des BMF-Schreibens ist nicht unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2008 mit 96 % des Endpreises anzusetzen.

2.

Kann in einem dem Beispiel 1b) des BMF-Schreibens vergleichbaren Fall (Wert der Mahlzeit 50 Euro, Zuschuss des Arbeitgebers 5 Euro, Abwesenheitsdauer 10 Stunden) zugunsten des Arbeitnehmers vorrangig die Mahlzeit steuerfrei belassen werden?

Nein. Entsprechend dem Wortlaut des BMF-Schreibens ist „der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit … mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten und – soweit durch den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft – im Rahmen des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei.” Daher ist in dem Beispiel zunächst der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 5 Euro und 1 Euro vom Wert der Mahlzeit nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 49 Euro ist, da er die 44-Euro-Freigrenze überschreitet, folgerichtig als Sachbezug dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.

3.

Kann der Arbeitgeber das Wahlrecht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausüben?

Ja. Das Wahlrecht kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell ausgeübt werden.

4.

Kann der Arbeitgeber das Wahlrecht anlässlich einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit für die insgesamt gestellten Mahlzeiten einheitlich oder für jede einzelne Mahlzeit separat ausüben?

Der Vorschlag, keine weiteren Vorgaben zur Wahlrechtsausübung zu treffen, fand keine Mehrheit. Es wurde beschlossen:

Der Arbeitgeber legt für jeden Kalendermonat die für alle in diesem Zeitraum gestellten Mahlzeiten geltende Bewertungsmethode einheitlich fest: Anwendung des BStBl 2009 II Seite 547, oder Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008). Die Methode darf während des Kalendermonats nicht gewechselt werden. Hierdurch ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit über den Monatswechsel eine Bindung an die gewählte Bewertungsmethode für zwei Kalendermonate möglich.

Eine Aktualisierung des wurde übereinstimmend nicht für erforderlich gehalten.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2334.1.1-6/8 St32/St33

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 26 Nr. 1
OAAAD-34058