Grunderwerbsteuergesetz - Kommentar
9. Aufl. 2009
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§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Verwaltungsanweisungen: Gleich lautende Ländererlasse v. , BStBl I 2007, 549.
A. Allgemeines
I. Hintergrund der Vorschrift
1Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern insoweit zusteht, als diese von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt wird (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG: örtliches Aufkommen) und die Grunderwerbsteuer als Lan dessteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG; s. aber Art. 106 Abs. 7 Satz 2, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG, vgl. dazu Rdnr. 7 der Einführung), bedurfte es der Ertrags- und Verwaltungshoheit entsprechende Regelungen, die der Beschränkung der Gebietshoheit der Länder auf ihr jeweils eigenes Gebiet Rechnung tragen. Das ist mit dem Regelungswerk des § 17 geschehen, das den an eine derartige Regelung zu stellenden Anforderungen genügt.
II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Konsequenzen aus Zuständigkeitsfehlern
1. Sachliche Zuständigkeit
2Unter sachlicher Zuständigkeit ist die Verteilung der den Behörden zugewiesenen Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger zu verstehen. Sie knüpft an sachliche Gesichtspunkte, d....