Grunderwerbsteuergesetz - Kommentar
9. Aufl. 2009
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§ 11 Steuersatz, Abrundung
A. Vorbemerkung
1Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom wurde in Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG den Ländern die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer eingeräumt.
Von dieser Befugnis haben die Länder Berlin mit Gesetz vom und Hamburg mit Gesetz vom Gebrauch gemacht und mit Wirkung ab (Berlin) bzw. ab (Hamburg) den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in ihrem Gebiet belegene Grundstücke beziehen, mit 4,5 % bestimmt.
B. Steuersatz
2Während die Grunderwerbsteuerbelastung vor dem im Ergebnis sich auf 7 % der Bemessungsgrundlage (zum Teil als Steuer, zum Teil als Steuer zuzüglich Zuschlag) belief und im Nacherhebungsfall die Steuer von Aufgeld, Zuschlag oder Zins begleitet war (zur Anwendung des durch das GrEStG 1983 abgelösten Rechts vgl. § 23 Abs. 2), galt für solche Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht wurden (s. aber auch § 23 Abs. 1 Satz 2) ein Steuersatz von 2 %
Durch das JStG 1997 ist der Steuersatz um 150 % auf 3,5 % heraufgesetzt worden, und zwar erklärtermaßen, um durch Erhöhung des Grunderwerbsteueraufkommens Mindereinnahmen auf anderen Gebieten (Wegfall der Vermög...