Grunderwerbsteuergesetz - Kommentar
9. Aufl. 2009
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§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
A. Vorbemerkung
1Die ursprüngliche Fassung beschränkte sich auf die Nummern 1 bis 3. Während die Nummern 2 und 3 von Änderungen verschont blieben, beruht die nunmehrige Fassung von § 4 Nr. 1 auf Art. 15 Nr. 4 StEntlG 1999/2000/2002 vom . Sie ist nach § 23 Abs. 5 (eingefügt durch Art. 15 Nr. 11 Buchst. c desselben Gesetzes) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden; ihr kommt also Rückwirkung zu.
§ 4 Nr. 4 bis 7 stehen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands. § 4 Nr. 8 wurde durch Art. 18 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom angefügt. Die Vorschrift trat mit der Erteilung der nach Art. 22 Abs. 8 Satz 1 desselben Gesetzes erforderlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am – die die im Land Berlin sowie im Land Brandenburg-Arbeitsmarktregion Berlin belegenen Grundstücke ausnimmt – im Übrigen in Kraft. Die Anfügung der Nummer 9 erfolgte durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften. . . vom , das am in Kraft getreten ist.
Weitere besondere Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer sind im Anhang zu ...