Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2233 A - St 31 1

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2008/2009

1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2008/2009 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2233 A - St 31 1 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. In der Anlage sind die für das Wj. 2008/2009 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die Afa und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom und nachfolgende Tz. 6). Zur Neuregelung der § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe die Rdvfg. vom – S 2230 A - St 31 1 – Tz. 4.2 ff.

3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):


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bei Verkauf des Mostes
0,03 €/Liter
bei Ausbau zum Fasswein
0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
1-Liter-Flasche
0,11 € + 0,39 € = 0,50 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
0,75-Liter-Flasche
0,11 € + 0,49 € = 0,60 €/Liter

Der bisherigen Formulierung im ersten Spiegelstrich in Tz. 1.2.2.1 der o. a. Rdvfg. vom konnte nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die Aufwendungen für Weinlabor und -analysen mit den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten sind. Derartige Aufwendungen wurden bisher bei der Erhebung dieser Richtbeträge in den Weinbaubetrieben aufwandserhöhend berücksichtigt. Ein Ansatz derartiger Kosten neben den Richtbeträgen hätte ihre doppelte gewinnmindernde Berücksichtigung zur Folge. Zur Vermeidung von Missverständnis wird der erste Spiegelstrich zukünftig folgenden Inhalt erhalten:

„Aufwendungen für den Ausbau des Weines (Kellerkosten einschl. Weinlabor und -analysen), jedoch ohne Zuckerungskosten”.

Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.

4. Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch AfA für sämtliche Wirtschaftsgüter einschl. den Aufwendungen für geringwertige oder der jährlichen Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.

Bei dem Sammelposten für Wirtschaftsgüter i. S. v. § 6 Abs. 2a EStG handelt es sich um eine reine Rechengröße und nicht um eine Summe von Wirtschaftsgütern. Dieser Sammelposten umfasst allerdings auch die dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter. Soweit dem Ausbau dienende Wirtschaftsgüter in diesen Sammelposten einfließen, ist der auf diese Wirtschaftgüter entfallende Betrag der jährlichen Minderung des Sammelpostens von den nach Anwendung der Ausbaukostenrichtbeträge anzusetzenden Ausbaukosten gewinnmindernd abzuziehen. Andernfalls würde insoweit betrieblich veranlasster Aufwand doppelt berücksichtigt.

Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.

Wurden Investitionsabzugsbeträge in einem Wj. zulässigerweise berücksichtigt, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in dem oder den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Rückgängigmachung dieser Beträge. Werden die dem Ausbau dienenden und begünstigten Wirtschaftsgüter i. S. v. § 7g Abs. 3 EStG a. F. oder § 7g Abs. 1 EStG n. F. im Wj. 2008/2009 angeschafft oder hergestellt ist der Auflösungsbetrag der Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a. F. oder Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. auch dann gewinnerhöhend zu erfassen, wenn die Ausbaukostenrichtbeträge gewährt werden. Gleiches gilt für einen auf § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. beruhenden Auflösungsbetrag der Rücklage.

Die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG i. H. v. bis zu 40 % der Ausbau dienenden und begünstigten Wirtschaftsgüter ist nicht zulässig, wenn die Ausbaukostenrichtbeträge angesetzt werden, andernfalls würde eine doppelte gewinnmindernde Berücksichtigung dieser Aufwendungen eintreten.

Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen.

5. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.

6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen

Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Errichtung der Rebanlagen nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden. Bei der Schätzung dieser Herstellungskosten können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:


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Fertigstellung der Reb-
anlage
Flach- u. Hanglage –
DM/ha
Steillage
DM/ha
1975 – 1980
21.000
26.000
1981 – 1985
23.500
28.500
1986 – 1990
26.000
31.000
1991 – 1996
28.000
33.000
1997 – 2001
31.500
37.000
 
 
 
 
€/ha
€/ha
2002 – 2005
16.500
19.500
2006 – 2008
19.500
23.500

Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem „S” gekennzeichnet.

Im Übrigen sind die Ausführungen in Tz. 1.2.1.1.5 der o. a. Rdvfg. vom weiterhin maßgebend.

Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen wurden in der Zwischenzeit erheblich angehoben und betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Rdvfg. vom – S 2233 A - St 32 3 – Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2008 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten.

7. Veränderung in der Gebietszuordnung It. Anlage

Im Weinbaugebiet Nahe hat sich die Struktur in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Zum weitaus überwiegenden Teil erfolgt die Bewirtschaftung in diesem Anbaugebiet in Direktzuglagen. Es ist daher sachgerecht, ab dem Wj. 2006/2007 das gesamte Weinbaugebiet Nahe dem Gebiet 1 zuzuordnen.

8. Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR

Sofern von Weinbaubetrieben – wie bisher – die Anlage Weinbau ordnungsgemäß abgegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, habe ich keine Bedenken, wenn die Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzureichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird und eine weitere Aufgliederung vom LuF nicht verlangt wird oder bei Umsätzen bis zu 17.500 € auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird.

9. Wegfall der Halbjahres-AfA

Durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom , BStBl 2004 I S. 120, wurde in § 7 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 4 eingefügt und § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG geändert. Hiernach müssen die AfA für alle nach dem angeschaffte oder hergestellte und unter diese Vorschrift fallenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gezwölftelt werden. Die bisherige Halbjahres-AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist nicht mehr zulässig.

Bei den Rebanlagen ist von der Fertigstellung im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung auszugehen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen grundsätzlich von einer Fertigstellung zu Beginn des jeweiligen Wj. ausgegangen werden und zwar unabhängig davon, welches Wj. für den luf Betrieb zutreffenderweise vorliegt.

10. Wegfall der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BStBl 2008 I S. 630 wurde die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG für alle nach dem angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter aufgehoben. Diese AfA konnte bisher bei beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Maschinen, Fahrzeuge (= totes Inventar), Betriebsvorrichtungen (z. B. Stalleinrichtungen, Weidezäune, Güllegruben u. a.) und Reb- sowie Obstanlagen alternativ zur linearen AfA, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nur noch pro rata temporis in Frage kommt, geltend gemacht werden.

Ab dem Vz. 2008 wurde § 7 Abs. 3 EStG mit den Grundsätzen zum Übergang von der degressiven zur linearen AfA für die o. a. Wirtschaftsgüter aufgehoben. Für die vor dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bleibt deshalb ein Methodenwechsel noch zulässig.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom , BStBl 2009 I S. 133 wurde § 7g Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Nunmehr können zeitlich befristet für angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Diese AfA gilt jedoch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden.

11. Investitionsförderung für Weinbaubetriebe

11.1 Merkblatt

In dem ab dem gültigen Merkblatt zur Investitionsförderung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für Weinbaubetriebe wird auf Folgendes hingewiesen:

11.2 Einleitung

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Weinmarktordnung (GMO-Wein) haben die Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmittel zur Durchführung eines nationalen Stützungsprogramms erhalten, mit denen Anpassungen des Weinsektors an die geänderten Rahmenbedingungen und Marktverhältnisse flankiert werden können.

Die Förderung von Investitionen in Maschinen und technischen Einrichtungen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist eine der in Rheinland-Pfalz angebotenen Stützungsmaßnahme. Bauliche Investitionen werden wie bisher nach den Bestimmungen des Entwicklungsprogramms „Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung (PAUL)” gefördert.

Mit dem vorliegenden Merkblatt werden die Konditionen und das Verfahren zur Förderung von Weinbaubetrieben in Rheinland-Pfalz zusammenfassend dargestellt.

Die Investitionsförderung nach der GMO-Wein wird unterteilt in so genannte „kleine Investition” und „große Investition”.

11.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf Basis

  • der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (EU-ABI. Nr. L 148, S. 1),

  • der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom mit den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Stützungsprogramme (EU-ABI. Nr. L 170, S. 1),

  • des Nationalen Stützungsprogramms für den Weinsektor in Deutschland sowie

  • des Weingesetzes

  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom (GVBl. S. 308, BS 2010-3),

  • §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom (MinBl. 2003 S. 22), soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,

in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

11.4 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Kauf und Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts. Die Investitionen müssen der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der Erzeugnisse im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dienen.

Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausgaben (z. B. Ingenieurleistungen, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen) werden nur bei den „kleinen Investitionen” gefördert.

Nicht gefördert werden

  • einfache Ersatzinvestitionen,

  • Investitionen in bauliche Maßnahmen (siehe Entwicklungsprogramm PAUL) sowie Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,

  • Umsatzsteuer, Skonto und unbare Eigenleistungen,

  • sonstige Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Verwaltungskosten incl. Gebühren, Gemeinkosten oder Versicherungskosten.

11.5 Förderung von „kleinen Investitionen für Weinbaubetriebe

11.5.1 Zuwendungsempfänger

Die Investitionen von Weinbaubetrieben in Rheinland-Pfalz werden gefördert.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen (2004/C 244/02) (ABl. EG Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden.

11.5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen

  • Der Zuschuss beträgt

    • für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. EG L 214, S. 3) bis zu 25 % der förderfähigen Kosten;

    • für die übrigen Unternehmen bis zu 20 % der förderfähigen Kosten.

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt 10.000 €.

  • Das förderfähige Investitionsvolumen pro Antrag wird auf maximal 30.000 € begrenzt.

  • Je Unternehmen darf die förderfähige Gesamtinvestitionssumme aller Anträge 150.000 € für den Zeitraum von 2009 bis 2013 nicht übersteigen.

11.5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

  • Nachweis der Aktivität als Weinbaubetrieb (Betriebsnummer der Betriebskartei aus der Weinbaukartei; Produktionsmeldung)

  • Die durchschnittlichen positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) dürfen bei Ledigen höchstens 130.000 €/Jahr und bei Ehegatten höchstens 150.000 €/Jahr betragen.

  • Die Finanzierung der Investition muss gesichert sein. Nachweis mittels Eigenfinanzierungsmittelnachweis und/oder Kreditbeschaffungserklärung.

  • Die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Investitionen ist nachzuweisen.

11.6 Förderung von „großen Investitionen” für Weinbaubetriebe

11.6.1 Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Unternehmen natürlicher und juristischer Personen,

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder

  • die einen weinbaulichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

11.6.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen

  • Der Zuschuss beträgt

    • für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. EG L 214, S. 3) bis zu 25 % der förderfähigen Kosten.

    • für die übrigen Unternehmen bis zu 20 % der förderfähigen Kosten.

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 €.

  • Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtinvestitionssumme liegt bei 1,5 Mio. € je Unternehmen für den Förderzeitraum von 2009 bis 2013.

11.6.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen richten sich nach dem einzelbetrieblichen Investitionsförderungsprogramm.

Für die Gewährung der Förderung sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • durchschnittliche positive Einkünfte (Prosperitätsgrenze) von höchstens 100.000 €/Jahr bei Ledigen und höchstens 130.000 €/Jahr bei Ehegatten (grundsätzlich Vorlage der letzten drei Einkommensteuerbescheide),

  • berufliche Fähigkeiten des Unternehmers für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens,

  • Vorwegbuchführung grundsätzlich für mindestens zwei Jahre (Vorlage von Jahresabschlüssen),

  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Vorhaben (Investitionskonzeptvorlage).

Auf die vollständige und zutreffende Erfassung der Fördermittel bitte ich bei entsprechenden Investitionen des Weinbaubetriebes – ggf. durch Rückfrage beim Steuerpflichtigen – zu achten. Soweit die Fördermittel Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den dass Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2008 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Die übrigen Fördermitteln stellen Betriebseinnahmen des Weinbaubetriebes dar.

12. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau sind derzeit bis zum befristet mit einer Option zur Verlängerung bis zum .

Das betriebsbezogene Wiederbepflanzungsrecht entsteht nach den weinrechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) beim Erzeuger durch ordnungsgemäße Rodung von zulässigerweise mit Reben bestockten Anbauflächen und einer entsprechenden Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt und dies der zuständigen Stelle ordnungsgemäß gemeldet, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen – unter Berücksichtigung von bestimmten Beschränkungen bei der Übertragung und Ausübung von solchen Rechten – im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Die weinbauliche Nutzung einer Fläche ist deshalb u. a. vom wirksamen Innehaben einer ggf. zulässigen Übertragung und einem zulässigen Ausüben eines Wiederbepflanzungsrecht abhängig.

Das Wiederbepflanzungsrecht geht ersatzlos unter, wenn es nicht innerhalb von 13 Wirtschaftsjahren zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wird.

Dieser weinrechtlichen Ausgangslage folgt grundsätzlich die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten. Deshalb verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit der Fläche eines Weinbaubetriebes, die ordnungsgemäß wieder bestockt wird und führt im Regelfall auch zu einer deutlichen Wertsteigerung der Flächen. Hiernach ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zuckerrüben- und Milchlieferrechten (siehe BFH/NV 2009 S. 723 und vom , ), die insoweit von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ausgeht, nicht auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten übertragbar.

Wiederbepflanzungsrechte dienen der jederzeitigen ordnungsgemäßen und werterhöhenden Bestockung von weinbauwürdigen Flächen und gehen nach der Bestockung im flächenmäßigen Umfang unter. Sie stellen dadurch eine Grundvoraussetzungen für die weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig eine erhebliche Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der jeweiligen Fläche.

Wegen der vorstehend aufgeführten Ausgangslage ist eine wie auch immer geartete Abnutzung von Wiederbepflanzungsrechten vor dem o. a. Zeitpunkt des Auslaufens der weinrechtlichen Regelungen zu diesen Rechten nicht erkennbar, deshalb sind Absetzungen für Abnutzungen bei Wiederbepflanzungsrechten ausgeschlossen.

Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wirtschaftsjahr 2008/2009

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lfd.
Nr.
Weinbaugebiet
Richtbetrag für Winzer
€/ha [1]) Ertragsrebfläche
VAK
je/ha
1
2
3
4
1
Rheinhessen,
Pfalz, Nahe [2]
2.400,–
0,5
2
Ahr, Mittelrhein
(einschl. Lahn),
Mosel, Ruwer, Saar,
Sauer [3]
2.100,–
1,0

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A - St 31 1

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
UAAAD-33340

1a) Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.
b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.

2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.

3Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.