Deutsch-Russisches
Doppelbesteuerungsabkommen vom ;
Vereinbarung
nach Nr. 6 des Protokolls zu
Artikel 15 DBA
In der Frage des Besteuerungsrechts der Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer ist mit dem Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation am eine Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA getroffen worden.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) haben zur Förderung der Außenwirtschaft ein weltweites Netz von Auslandshandelskammern (AHK) gegründet. Der „IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz” ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der aus Deutschland Mitarbeiter an die Auslandshandelskammern entsendet. Der Verband deckt seinen Finanzbedarf u. a. aus allgemeinen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland.
Die deutsch-russische Auslandshandelskammer wurde aufgrund einer in Moskau durch Notenwechsel vom / geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation eingerichtet.
Die zuständigen Behörden von Deutschland und Russland haben die sinngemäße Anwendung der Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA auf Vergütungen vereinbart, die an Personen gezahlt werden, die durch den „Industrie- und Handelskammer-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das Auslandshandelskammer-Netz” an die deutsch-russische Auslandshandelskammer entsandt werden und diese demnach als vergleichbare Einrichtung anerkannt. Die Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer können daher nur in Deutschland besteuert werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 4
-S
1301-RUSS/07/10002
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
1301.2.150-1/2
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1322
IStR 2010 S. 224 Nr. 6
OAAAD-33329