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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 218/07 EFG 2010 S. 341 Nr. 4

Gesetze: AO § 171 Abs. 10AO § 175 Abs. 1 Nr. 1BewG § 5 Abs. 2BewG § 6BewG § 138BGB § 311bBGB § 518BGB § 873 Abs. 1BGB § 925FGO § 74FGO § 99 Abs. 2ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2ErbStG § 10ErbStG § 12ErbStG § 14 Abs. 1 letzter Satz ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 GBO § 19

Zwischenurteil/Schenkungsausführung, einheitliche Schenkung/Grundstücksbelastungen

Leitsatz

  1. Für ein Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage ist deren Entscheidungserheblichkeit auch dann zu bejahen, wenn die Beantwortung der vorgezogenen Frage bei prozessökonomischer Prüfungsfolge Vorrang genießt.

  2. Die Entscheidung über eine schenkungsteuerliche Frage durch Zwischenurteil kann sachdienlich sein, wenn gleichzeitig noch der Ausgang eines Grundlagenbescheid-Klageverfahrens zum Grundbesitzwert abzuwarten ist.

  3. Eine Grundstücksschenkung ist mit Auflassung und Eintragungsbewilligung ausgeführt.

  4. Eine Schenkung von Anteilen an einer (Grundstücks-)GbR ist mit formloser Anteilsübertragung ausgeführt.

  5. Bei der Grundstücksschenkung ist die nur dinglich übernommene Grundschuld nicht abzuziehen.

  6. Als Ausnahme vom Verbot der Zusammenrechnung mit einer negativen Vorschenkung erfordert eine einheitliche Schenkung ein einheitliches Schenkungsversprechen vor Ausführung der Schenkung und den Vollzug in einem Zuge oder aus technischen Gründen binnen weniger Tage.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 418 Nr. 7
EFG 2010 S. 341 Nr. 4
CAAAD-31820

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.04.2009 - 3 K 218/07

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