Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1
Instanzenzug: LG Stuttgart, 1 T 9/09 vom AG Böblingen, 1 M 4452/08 vom
Gründe
Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und , mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus.
Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat (, [...] Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Der Schuldner legt keinen Sachverhalt dar, der Anlass für die Anwendung dieser Vorschrift geben könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAD-31565
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein