BFH Beschluss v. - XI B 32, 33/09

Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug; fehlende Klärungsbedürftigkeit

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: und II 90/2006

Gründe

1. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerden der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat im Zusammenhang damit, dass das Finanzgericht (FG) zum begehrten Vorsteuerabzug aus Dienstleistungen der Firma X nicht geprüft hat, ob diese Firma abweichend von der Entscheidung, die das FG Köln in dem Verfahren zwischen dieser Firma und dem Bundesamt für Finanzen getroffen hat, in Luxemburg ansässig ist, keine in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen. Die Frage, wo die Firma X ansässig ist, ist im vorliegenden Verfahren wegen der Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1996 und 1997 nicht entscheidungserheblich. Denn da die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht im Besitz von Rechnungen der Firma X mit gesondert ausgewiesener Steuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) oder von entsprechenden Gutschriften war, war dem Klagebegehren auf Vorsteuerabzug in diesen Besteuerungszeiträumen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen. Die Frage, ob die im Jahr 2002 geänderten Gutschriften die Klägerin zu einem Vorsteuerabzug berechtigen, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 2002 zu klären. Schon wegen dieser Klärungsmöglichkeit im Rahmen einer Steuerfestsetzung hat das FG ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, die Firma X sei in Luxemburg ansässig, zu Recht verneint.

Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-152/02 —Terra Baubedarf— (Slg. 2004, I-5583) ist geklärt, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, für welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn der Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch den Leistungsempfänger und der Ausstellung und des Zugangs der Rechnung des Leistenden auseinanderfallen, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Der Sachverhalt des Streitfalls weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, den EuGH erneut mit der von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage zu befassen. Dass der Dienstleistende (Auftragnehmer) seinen Umsatz in dem Besteuerungszeitraum versteuern muss, in dem die Leistungen ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), und dass damit der Zeitpunkt der Versteuerung des Umsatzes durch den Leistenden und der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger auseinanderfallen können, war dem EuGH bei seiner Entscheidung bekannt. Denn dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der EuGH die ihm in dem (BFHE 198, 226) vorgelegte Frage, ob der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Kalenderjahr der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausüben kann, verneint hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAD-30562