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FG Münster Beschluss v. - 5 V 1915/13 U EFG 2014 S. 394 Nr. 5

Gesetze: UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1, UStG § 14 Abs 4 Nr 1

Umsatzsteuer

Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger

Leitsatz

1. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss Namen und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten und zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung in der Form, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers möglich ist. Bei abweichenden Firmennamen bzw. unvollständigen Angaben müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig, beispielsweise aus anderen Unterlagen feststellen lassen können.

2. Geht aus einer "berichtigten" Rechnung ein anderer - neuer - Leistungsempfänger hervor, handelt es sich dabei nicht nur um eine Rechnungsergänzung, sondern um eine weitere Rechnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 11 Nr. 50
DStR 2014 S. 11 Nr. 50
DStRE 2015 S. 352 Nr. 6
DStZ 2014 S. 95 Nr. 4
EFG 2014 S. 394 Nr. 5
Ubg 2015 S. 248 Nr. 4
GAAAE-54575

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 16.12.2013 - 5 V 1915/13 U

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