BSG Urteil v. - B 12 R 6/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB IV § 7 Abs 1

Instanzenzug: LSG Sachsen-Anhalt, L 1 RA 257/05 vom SG Halle, S 4 RA 645/03 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei dem privaten Pflegedienst der beigeladenen Revisionsklägerin (versicherungspflichtig) beschäftigt war.

Die Klägerin ist 1956 geboren und stellte am bei der Beklagten einen Antrag "auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Dabei gab sie an, als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ab dem zu arbeiten. Ihre Tätigkeit bestehe in "Einzeldienstleistung, Einkaufen, Kochen, Waschen, Haushaltsführung (nach Hausfrauenart), Botengänge, Begleitung Ämter, Termine usw, Motivation v. Senioren". Die Honorarkalkulation erfolge in Abhängigkeit von den Schwierigkeiten und Anforderungen. Aufträge, die ihr nicht zusagten, lehne sie ab. Im Weiteren führte sie aus, sie habe insoweit keine Verträge und keine Dienstvereinbarungen. Sie erhalte telefonisch ein Auftragsangebot. In der telefonischen Verhandlung würden dann Zeit, Dauer und Honorar ausgehandelt. Dies bestätige sie im Falle einer Auftragsannahme schriftlich. Ein Dienstplan existiere nicht. Sie erhalte auch keine Weisung über Ort und Art der Tätigkeit. Arbeitsmittel würden ihr nicht gestellt.

Mit Bescheiden vom stellte die Beklagte jeweils nach entsprechender Anhörung gegenüber der Klägerin und der beigeladenen Revisionsklägerin fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin seit dem im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid für die Klägerin vom ). Die Klägerin hat am , die beigeladene Revisionsklägerin am Klage erhoben. Das Verfahren der beigeladenen Revisionsklägerin beim Sozialgericht (SG) Augsburg ruht im Blick auf das hier anhängige Verfahren. Mit Urteil vom hat das SG Halle die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin keine abhängige Beschäftigung sei. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten, die während des Verfahrens noch einmal eine Anhörung durchgeführt hat, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom das Urteil des SG Halle aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte ihre Entscheidung auf § 7a SGB IV gestützt. Diese Norm sei geltendes Recht und insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise ohne Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen. Inhaltlich sei der Beitragsbescheid zutreffend. Die Klägerin sei abhängig beschäftigt. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin die Einzelheiten ihrer Tätigkeit durchweg nach den Kundenwünschen auszurichten gehabt habe. Die Besonderheit in dem vorliegenden Verfahren bestehe allein darin, dass hier Arbeitgeber und Weisungsgeber teilweise nicht identisch seien, weil das Weisungsrecht delegiert worden sei. Jedoch sei dies in sehr vielen Beschäftigungsverhältnissen der Fall. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen und darüber hinaus wie eine Hausangestellte auch in den Haushalt der Kunden eingebunden gewesen. Ein Gewährleistungseinbehalt sei zumindest in der Anfangszeit nicht und in der Folgezeit auch nur für die ersten zwei Monate erfolgt. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen stehe dies der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Allein der Umstand, dass eine Lohnfortzahlung bei Krankheit - rechtswidrig - nicht als vereinbart angesehen worden sei, sei kein ausreichendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach außen gegenüber den Kunden wie ein Unternehmer aufgetreten sei. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum auch keine eigene Werbung betrieben. Zulagen für eine besonders schwere Arbeit (zB bei Bettlägerigkeit des Kunden) erhielten auch abhängig Beschäftigte, so dass solche Aufwandsentschädigungen weder für Selbstständigkeit noch für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass es der Klägerin theoretisch möglich gewesen sei, die Arbeitsleistung Dritten zu übertragen, denn hiervon habe sie tatsächlich niemals Gebrauch gemacht. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sei es unerheblich, falls das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener gemäß § 9 Nr 1, § 10 Abs 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam sein sollte. Auch dann liege nämlich im Blick auf die vollständige Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beigeladener ein faktisches Beschäftigungsverhältnis vor, welches die Feststellungen des angefochtenen Bescheides rechtfertige. Die Bewilligung von Leistungen aus dem europäischen Sozialfond zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Bewilligung von Überbrückungsgeld sei unerheblich, da dies die Beteiligten und den Senat für das anhängige Verfahren nicht binde; insoweit sei bereits nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin selbstständig tätig sei. Die Frage, ob zumindest im Einzelfall eine sog unständige Beschäftigung vorgelegen habe und damit eine Beitragspflicht im Rahmen des SGB III entfallen sei bzw ob unter Umständen auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe, habe der Senat nicht zu beantworten. Damit sei auch eine Beiladung weiterer Träger nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht festzustellen gewesen, ob zwischen der Klägerin und damaligen Kunden oder gar mit ihren heutigen Kunden ein Beschäftigungsverhältnis bestehe.

Die Beigeladene wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt die Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sei entgegen der Auffassung des LSG rechtswidrig. Die Klägerin stehe als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der beigeladenen Revisionsklägerin nicht in einer abhängigen Beschäftigung. Der maßgebliche Wille der Beteiligten sei vorliegend keinesfalls dahin gegangen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Es existiere allenfalls eine mündliche Rahmenabrede, wonach sich die Klägerin für Aufträge der Beigeladenen offen zeige und die Beigeladene ihrerseits die Klägerin in ihren Pool aufnehme und gegebenenfalls Auftragsangebote an diese richte. Die Klägerin habe bei der Durchführung ihrer einzelnen Einsätze/Aufträge keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterlegen. Aus der dort sog "geminderten Autonomie" der Klägerin bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass eine mündliche Rahmenabrede bestehe, folge nicht, dass die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stehe. Nach Beendigung eines Auftrages sei die Klägerin frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen weiteren Auftrag der Beigeladenen annehme. Ebenso sei die Beigeladene nicht verpflichtet, einen weiteren Auftrag zu erteilen. Die Schulung habe die Klägerin bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen durchlaufen. Für ihre Fortbildung sei die Klägerin selbst verantwortlich. Das LSG gehe im Weiteren unzutreffend von einer Weisungskette aus. Eine Pflegedokumentation sei schon aus den Anforderungen der Tätigkeit und den Sachzwängen heraus zu führen. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen zum Vorliegen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, da insofern insbesondere § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befriste Arbeitsverträge übersehen werde. Die Klägerin betreibe Werbung jedenfalls dadurch, dass sie eine eigene Internet-Seite eingerichtet habe. Eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung bestehe nicht. Die Bewilligung von Leistungen aus dem europäischen Sozialfonds zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Bewilligung von Überbrückungsgeld durch die Agentur für Arbeit könne nicht außer Betracht bleiben.

Die beigeladene Revisionsklägerin stellt den Antrag,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom zurückzuweisen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der beschränkten Kompetenz aus § 7a SGB IV entsprechend sei in den angegriffenen Bescheiden zutreffend die abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen und "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festgestellt worden. Die Revision könne (vermutlich) nicht schon deswegen als unbegründet zurückgewiesen werden, weil die Vorinstanzen gar nicht befugt gewesen wären, in der Sache zu entscheiden.

Die Klägerin hatte zunächst ebenfalls Revision eingelegt, das Rechtsmittel dann aber mit Schriftsatz vom am wieder zurückgenommen. Am weiteren Gang des Verfahrens hat sie sich nicht beteiligt.

II

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig. Die Revisionsführerin ist insbesondere rechtsmittelbefugt, obwohl sie den an die Klägerin gerichteten Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nicht auch selbst mit der Klage angefochten hatte. Das von der Beklagten als einziger Berufungsführerin erstrittene Urteil des LSG hat ua das der Revisionsführerin günstige Urteil des SG aufgehoben und damit den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung auch insofern (§ 141 Abs 1 SGG) verhindert.

In der Sache erweist sich die Revision der Beigeladenen teilweise abschließend, teilweise im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung als begründet und nur zum kleinen Teil als unbegründet. Das Berufungsgericht hat gegen Bundesrecht verstoßen (§ 162 Regelung 1 SGG), indem es auf die Berufung der Beklagten das diese Bescheide aufhebende Urteil des SG Halle vom hinsichtlich der Anfechtungsklage aufgehoben, die Klage abgewiesen und damit die angegriffenen Verwaltungsakte im Ergebnis bestätigt hat. Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden eine Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen, ohne diese Feststellung einem zeitlich, örtlich und inhaltlich zumindest bestimmbaren Lebenssachverhalt zuzuordnen (hierzu nachfolgend unter 1.). Die Beklagte war zudem auf der Grundlage von § 7a SGB IV auch nicht befugt, das Tatbestandsmerkmal der abhängigen Beschäftigung überhaupt zum Gegenstand einer isolierten Entscheidung zu machen (nachfolgend 2.). Insofern in Übereinstimmung mit dem LSG bestehen gegen das verfassungsgemäße Zustandekommen dieser Norm insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Zustimmungsbedürftigkeit keine Bedenken (nachfolgend 3.). Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die vom SG getroffene Feststellung, dass "keine abhängige Beschäftigung" vorliege, aufgehoben. Über das wahre Begehren der Klägerin, ihre fehlende Versicherungspflicht als Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen, kann in Ermangelung ausreichender Feststellungen derzeit noch nicht abschließend entschieden werden (nachfolgend 4.).

1. Die angegriffenen Verwaltungsakte beschränken sich nach Einleitungssatz und Begründung auf die Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Abhängige Beschäftigung ist nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis und setzt damit grundsätzlich die tatsächliche Erbringung von Arbeit auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraus, das die Verpflichtung hierzu begründet. Die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung erfordert hiervon ausgehend stets notwendig die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses wie der Erfüllungshandlung - bzw die tatsächliche Arbeitsleistung im Einzelfall ersetzender Umstände -, an die sozialrechtlich angeknüpft werden soll. Auch die Feststellung nur einer abhängigen Beschäftigung ist unter diesen Umständen nur dann hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten Umstände Bezug genommen werden und in welchem zeitlichen Umfang insofern das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden soll. Dem genügen die angegriffenen Bescheide nicht (vgl hinsichtlich der Rechtslage ab 2005 im Übrigen auch den Wortlaut von § 336 SGB III, der ausdrücklich voraussetzt, dass Verwaltungsakte der Beklagten nach § 7a Abs 1 SGB IV Versicherungspflicht für bestimmte Zeiten feststellen, und in Übereinstimmung hiermit die "Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer [Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung] vom " unter 5, wo von einer Bindung der Bundesagentur ausdrücklich nur "hinsichtlich der Zeiten ..., für die das Bestehen des dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist" ausgegangen wird).

Nach den bruchstückhaften Feststellungen des LSG bestanden zwischen der Klägerin und der beigeladenen Revisionsklägerin innerhalb eines nicht näher benannten "streitigen Zeitraums" jeweils nur befristete Beziehungen im Einzelfall. Eine nähere zeitliche und inhaltliche Konkretisierung ist im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht erfolgt. Die Beklagte, die hierzu im Rahmen der ihr bekannten Umstände auch objektiv außer Stande war, hat sich bei dieser Sachlage darauf beschränkt, in der Art eines Rechtsgutachtens die abstrakten Merkmale des Rechtsbegriffs der abhängigen Beschäftigung abstrakt einer sich im Zuge einer weiteren Verdichtung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten hypothetisch ergebenden Sachlage zuzuordnen. Insoweit bleibt es dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt und zeitlichen Umfang der Feststellung zu bestimmen. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.

2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte im Rahmen von § 7a SGB IV isoliert zur Feststellung des (Nicht-)Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt ist. Der Senat hat seine abweichende Auffassung hierzu im Urteil vom - B 12 R 11/07 R - (vgl Terminvorschau Nr 16/09 und Terminbericht Nr 16/09; zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) bereits ausführlich dargelegt und begründet.

Ausweislich dieser, bei Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zugestellten Entscheidung gilt Folgendes:

aa) § 7a SGB IV knüpft historisch und sachlich an die Regelungen in § 7 SGB IV an und teilt auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts die Begrenzungen, die sich aus dessen materiell-rechtlicher Bedeutung ergeben. § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV beschränkt sich seit jeher "vor die Klammer gezogen" auf eine nähere Erläuterung des in allen Zweigen der Sozialversicherung relevanten Tatbestandsmerkmals der Beschäftigung bzw seines Gegenstücks, der selbstständigen Tätigkeit als Element von Rechtsverhältnissen und verlautbart nicht selbst bereits eine vollständige (Teil-)Regelung (vgl zur Unterscheidung etwa Sodan in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl 2006, § 43 RdNr 28 ff). "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise wird insbesondere deutlich, dass es sich bei der Beschäftigung um einen öffentlich-rechtlichen Anknüpfungssachverhalt für die Zwecke der Sozialversicherung handelt und nicht etwa ein weiteres zwei- oder gar dreiseitiges - öffentlich-rechtliches - Rechtsverhältnis derselben Parteien ("Beschäftigungsverhältnis") im Raum steht. Die Bedeutung der Norm, die trotz dieser Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet (vgl zur kontextabhängigen Bedeutung von "Beschäftigung" vor Inkrafttreten des SGB IV exemplarisch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom , GS 1/73, BSGE 37, 10), ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht. Insbesondere findet für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und , BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN). Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht, ergibt sich demnach jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung.

bb) Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Dies entspricht zunächst der gesetzlichen Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren der Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV), die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens einer Beschäftigung ermächtigt sind. In Übereinstimmung hiermit eröffnet auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den Weg nur zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Entgegen der Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geben Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte.

Das "Anfrageverfahren" tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Abgegrenzt wird es hiervon nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Auch die Entscheidungskompetenz der DRV Bund als "Clearing-Stelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist daher allein im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet. Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz dagegen ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt.

cc) Mit dem rückwirkend zum durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6). Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. Seit dem - zeitlich also nach Erlass der vorliegend in Frage stehenden Verwaltungsakte - ist außerdem die Einzugsstelle zur Antragstellung stets verpflichtet, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der "Beschäftigte" Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV). Nach der seit dem geltenden - konkretisierenden - Fassung des Satzes 2 aaO gilt dies, wenn der "Beschäftigte" Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist. Die DRV Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Abs 3 bis 5 des § 7a SGB IV enthalten besondere Regelungen zum Verwaltungsverfahren, das sich im Übrigen nach dem SGB X richtet. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Als lex specialis gegenüber den entsprechenden SGG-Regelungen ordnet § 7a Abs 7 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der DRV Bund an (Satz 1). Eine Untätigkeitsklage ist abweichend von § 88 Abs 1 SGG (sechs Monate) nach Ablauf von drei Monaten zulässig (Satz 2).

dd) Der uneinheitliche Sprachgebrauch des § 7a SGB IV lässt zunächst nicht ohne Weiteres erkennen, was Gegenstand des Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung der DRV Bund sein soll. § 7a Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 7 SGB IV sprechen von der Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV tatbestandlich die Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" und Satz 2 die "Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen (vgl auch § 7c Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV in der bis zum geltenden Fassung: "... Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ..., dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt ..."; Satz 2 Nr 1 aaO: "... Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt ..."). Ua im Blick hierauf äußern sich auch die Spitzenverbände einschließlich insbesondere der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/DRV Bund - teilweise sogar innerhalb desselben Rundschreibens/Beschlusses - widersprüchlich. So geht etwa das Rundschreiben der Spitzenverbände vom auf Seite 2 zunächst einleitend davon aus, dass im Rahmen des Anfrageverfahrens - nur - zu entscheiden ist, "... ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (vgl ebenso S 15, 16, 19, 20) und deshalb ggf "Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt" (vgl S 21, 23, 24). Demgegenüber wird unter Nr 2 aaO auf Seite 14 vorausgesetzt, dass das Statusfeststellungsverfahren zur "Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses" führen kann (vgl ebenso S 20).

ee) Ein Regelungsgehalt des § 7a SGB IV, wie ihn die Beklagte annimmt, ist damit zwar durch seinen Wortlaut nicht von vorneherein ausgeschlossen, erscheint aber schon im Blick auf § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als rechtlich verfehlt. In dieser Vorschrift wird allerdings der Zahlung eines Entgelts iS des Sozialversicherungsrechts (§ 14 SGB IV) für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine - ausdrückliche - Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt iS des § 611 Abs 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Eine Feststellung des Sachverhalts der Beschäftigung unter vollständiger Außerachtlassung des Aspekts der Entgeltlichkeit iS des Sozialversicherungsrechts, die mit dem eigenständigen arbeitsrechtlichen Begriff inhaltlich weitgehend deckungsgleich ist, müsste daher rechtlich und logisch schon ausscheiden, wenn man mit der Beklagten deren isolierte Feststellung für ausreichend und zulässig erachten wollte. Da zudem innerhalb des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf - iS des Sozialversicherungsrechts - entgeltliche Beschäftigungen abgestellt wird (§ 25 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB XI), würde eine iS der Beklagten auf die Erbringung abhängiger Arbeit beschränkte Feststellung nur teilweise zu rechtlich relevanten Ergebnissen führen. An Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Anfrageverfahren eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung auch ohne Bezug zu den Versicherungspflichttatbeständen der einzelnen Versicherungszweige gleichsam um ihrer selbst Willen ermöglicht und damit eine unabsehbare Belastung der Verwaltung in Kauf genommen werden sollte, fehlt es. Auch insofern bestünde bei einem weiten Verständnis des Anfrageverfahrens iS der Beklagten die naheliegende Gefahr von Feststellungen ins Blaue hinein.

ff) Das Anfrageverfahren könnte darüber hinaus schon im Binnenbereich des § 7a SGB IV den mit ihm verfolgten Zielen nicht genügen, wollte man es stets als auf eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung iS der bloßen Erbringung abhängiger Arbeit begrenzt ansehen. Weder die Bestimmung eines vom "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (vgl § 186 Abs 1 SGB V) abweichenden Zeitpunkts für den Eintritt der Versicherungspflicht wie auch die Regelung eines von § 23 SGB IV abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) in § 7a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist nämlich denkbar, ohne dass die das Anfrageverfahren abschließende Entscheidung sich gerade auf das Vorliegen von Versicherungspflicht bezieht. Dies schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang auf das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung beschränkt. Fehlt es schon hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im Rahmen der Beschäftigtenversicherung bereits ausgeschlossen, weil damit eine von mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur Versicherungspflicht führen. Umgekehrt ist jedoch die - positive - Feststellung einer Beschäftigung für die Feststellung der entsprechenden Versicherungspflicht zwar stets notwendig, schon wegen § 8 f SGB IV, § 27 Abs 2 SGB III, § 7 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X für sich aber nie hinreichend. Der Anwendungsbereich von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ist im Übrigen nicht etwa seinerseits mit demjenigen des § 7a Abs 6 SGB IV identisch, der lediglich den Sonderfall einer zeitnahen Antragstellung nach Beginn der fraglichen Beschäftigung betrifft. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV auf "objektive Zweifelsfälle" einer Unterscheidung von Fällen der abhängigen Beschäftigung von denjenigen der selbstständigen Tätigkeit beschränkt sein könnte.

gg) § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV bestimmt iS einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den Ausschluss des Anfrageverfahrens, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. An einer ausdrücklichen Bestimmung, dass umgekehrt dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers zukommt, fehlt es demgegenüber. Bereits der getroffenen Regelung zur Verfahrenskonkurrenz nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des bereits eingeleiteten Verfahrens einer Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers bedürfte es indessen schon logisch nicht, hätten die genannten Verfahren nicht den gleichen Inhalt und wären sie rechtlich nicht gleichwertig. Zutreffend sehen daher auch die Spitzenverbände unter Einschluss der Beklagten die Funktion dieser Regelung darin, "divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger" zu vermeiden (Rundschreiben vom , Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Nr 2 S 14). Dasselbe gilt für die Bestimmung der "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" - nunmehr DRV Bund - als sachlich zuständigem Träger in Abweichung von § 28h Abs 2 SGB IV, der die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle im Rahmen der Beschäftigtenversicherung regelt (§ 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV). Auch insofern bedarf es einer abweichenden Bestimmung allein deshalb, weil eine sonst inhaltsgleich den Krankenkassen vorbehaltene Regelungsmacht - und nicht etwa ein aliud oder minus - einer anderen Behörde zugewiesen wird.

hh) Außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV ergehende Verwaltungsakte der Einzugsstellen und der prüfenden Rentenversicherungsträger dürfen sich - wie die oberstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt hat - nicht darauf beschränken, nur ein oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festzustellen (vgl etwa ; vgl ebenso , BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5: keine isolierte Feststellung der Künstlereigenschaft nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz [KSVG]). Dies wird mittelbar auch durch § 7b SGB IV in der bis zum geltenden Fassung bestätigt: "Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt". Schließlich setzt auch die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt nach § 336 SGB III in der bis zum geltenden Fassung ua ausdrücklich voraus, dass "die Einzugsstelle ... oder der Träger der Rentenversicherung ... die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt" feststellt. Für das inhaltsgleiche Verfahren nach § 7a SGB IV gilt nichts anderes. § 336 SGB III in der ab geltenden Fassung bindet dementsprechend die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich ausdrücklich an die entsprechende Feststellung der Beklagten: "Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [ab : die Deutsche Rentenversicherung Bund] im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." Mit "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" iS von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV sind ua im Blick hierauf allein untechnisch Verfahren gemeint, bei denen sich das Vorliegen einer Beschäftigung - ebenfalls - als Vorfrage stellt.

Soweit die Spitzenverbände dennoch davon ausgehen, das Gesetz habe die Beklagte mit § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV zu einer Elementenfeststellung ermächtigt und überlasse es im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Einzugsstelle, ua die konkrete Versicherungspflicht festzustellen (Rundschreiben vom unter Nr 4.2), ist dies weder mit dem Gesetz noch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung vereinbar. Im Gegenteil wäre von einem derartigen Inhalt der Ermächtigung und in ihrer Ausübung ergehender Verwaltungsakte ausgehend - unabhängig von ihrer vorliegend nicht zu klärenden Rechtmäßigkeit iÜ - von vorneherein ausgeschlossen, dass trotz - dann - unterschiedlichen Regelungsgehalts und unterschiedlicher Bindungswirkung in sog Bestandsfällen Entscheidungen der Einzugsstelle für Zeiten bis zum auch nach Inkrafttreten von § 336 SGB III nF am an Stelle von solchen der Beklagten weiter zu berücksichtigen sein könnten (vgl Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände am 17./ unter Punkt 2, S 7 f). Dasselbe ergäbe sich hinsichtlich der von den Spitzenverbänden vereinbarten teilweisen Ersetzung von Entscheidungen der Beklagten nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV durch solche der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (vgl hierzu die Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung vom unter Punkt 5).

ii) Für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a SGB IV spricht schließlich bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der "Statusfeststellung" (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7). Unter Status wird heute in Anknüpfung an Georg Jellineks System der subjektiven öffentlichen Rechte (vgl Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1892, S 76 ff, 89 ff, 109 ff, 129 ff, und hierzu insgesamt Rudolf Summer/Matthias Pechstein, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S 74 f) ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist (vgl in diesem Sinne Rudolf Summer/Matthias Pechstein, aaO, S 76 und Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom , 2 BvE 2/82, BVerfGE 60, 374 = DVBl 1982, 780 f). "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft (vgl zur Rechtsnatur der Beschäftigung , SozR 3-2400 § 7 Nr 11), noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.

Die Beklagte hat an anderer Stelle geäußert, zur Bestimmung des Umfangs der Feststellungspflicht nach § 7a SGB IV sei die Berufung auf § 336a SGB III nicht zwingend. Diese Vorschrift könne so verstanden werden, dass die Feststellung von Versicherungspflicht und die Bindungswirkung des § 336a SGB III allein für Personen gelten solle, für die die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung nach § 7a SGB IV zu stellen habe. Eine solche Beschränkung der Feststellungsbefugnis ist jedoch weder in § 7a SGB IV angeordnet noch ist eine entsprechende Beschränkung der Bindung in § 336a SGB III ausgesprochen. Im Gegenteil ordnet die zuletzt genannte Vorschrift die Bindung der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich für alle Entscheidungen nach "§ 7a Abs 1 SGB IV" an und nicht etwa nur für solche, die auf den Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ergehen.

3. Zutreffend ist das Berufungsgericht in der Auseinandersetzung mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung anderer LSG davon ausgegangen, dass hinsichtlich des verfassungsgemäßen Zustandekommens von § 7a SGB IV Bedenken nicht bestehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit.

Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist rückwirkend zum durch Art 1 Nr 2 des "Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit" vom (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes eingefügt worden. Der Bundesrat hat diesem Gesetz nicht zugestimmt, weil er dies für nicht erforderlich hielt. Er hat in seiner Sitzung vom den Antrag des Freistaates Bayern in Drucks 648/2/99, der darauf abzielte, die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit festzustellen, abgelehnt (vgl hierzu das Protokoll dieser Sitzung in BR-Drucks 648/99 S 492: "Damit hat der Bundesrat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nicht festgestellt"). Die BR-Drucks 648/1/99, die im Archiv des Bundestags nicht mehr verfügbar ist, bezog sich nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls (aaO) auf "eine Empfehlung auf Anrufung des Vermittlungsausschusses und eine Empfehlung, eine Entschließung zu fassen". Selbst wenn der Wirtschaftsausschuss, der mit diesem Antrag auf eine "grundlegende Überarbeitung des Gesetzesbeschlusses Deutscher Bundestag" abzielte (Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XiV/79), in Übereinstimmung mit dem Antrag Bayerns vom in der Drucks 648/2/99 über diesen Wortlaut hinaus von einer Zustimmungsbedürftigkeit ausgegangen wäre, wäre diese hiermit nicht etwa konstitutiv festgestellt gewesen. Am Gesetzgebungsverfahren Beteiligte haben keine Dispositionsbefugnis über die verfassungsrechtlich abschließend geregelte Zustimmungsbedürftigkeit.

Einer Zustimmung bedurfte es auch "objektiv" nicht. Ob Zustimmungsbedürftigkeit in diesem Sinne gegeben ist, kann allein dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Text des einfachen Gesetzesrechts und den einschlägigen Normen des GG entnommen werden. Allein, dass der Bund § 7a SGB IV auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG eingeführt hat, begründet im Blick auf die Maßgeblichkeit des Enumerationsprinzips insofern (vgl hierzu etwa Lücke/Mann in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl 2007, Art 77 Nr 13) kein Zustimmungserfordernis. Hierfür fehlt es auch ansonsten an einer Grundlage. Insbesondere konnte der Gesetzgeber die Feststellung von Versicherungspflicht als Ausnahme zur Regel der Landeseigenverwaltung nach Art 83 GG (vgl , BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9) - auch - als bundesweite Aufgabe ausgestalten und sie demgemäß auf der Grundlage von Art 87 Abs 2 Satz 1 GG der Beklagten als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Durchführung zuweisen. Das GG gebietet keine weitgehende Aufgliederung in selbstständige, voneinander unabhängige Sozialversicherungsträger und erlaubt daher ohne Weiteres eine Beschränkung auf wenige oder im Extremfall auch einen einzigen Träger mit bundesweit einheitlicher Zuständigkeit (vgl zur gesetzlichen Unfallversicherung , BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1, zur gesetzlichen Krankenversicherung , BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 mwN).

§ 7a SGB IV regelt unmittelbar allein das Verwaltungsverfahren der Beklagten und nicht dasjenige von Landesbehörden. Bedenken hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit können sich insofern auch nicht daraus ergeben, dass in Abhängigkeit von der Antragstellung der Beteiligten und deren zeitlicher Lage im Einzelfall Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen ausgeschlossen werden und deren Aufgabenbereich insoweit reduziert wird (§ 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV). Die Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit muss insofern davon ausgehen, dass die Länder die umfassende Verwaltungszuständigkeit haben, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art 83, 30 GG). Das Zustimmungserfordernis des Art 84 Abs 1 GG soll diese Grundentscheidung der Verfassung zu Gunsten des föderativen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass insoweit Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden können (vgl etwa , 2 BvF 3/73, BVerfGE 37, 363 = SozR 5724 Allg Nr 1). Hiervon ausgehend wird ein Gesetz nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es die Interessen der Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich berührt, etwa dadurch, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr nur für solche Bundesgesetze, die selbst Einrichtungen oder Verfahren der Landesbehörden regeln. Die "Einrichtung" einer Behörde iS einer Festlegung ihres Aufgabenkreises liegt aber - worauf das BVerfG insbesondere in seiner Entscheidung zum KSVG ( ua, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) hingewiesen hat - nicht bereits dann vor, wenn eine vorhandene Aufgabe durch die Neuregelung lediglich quantitativ betroffen ist. Ebenso fehlt es an einer Regelung des Verwaltungsverfahrens. § 7a SGB IV enthält keine Bestimmungen, die die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden der Länder im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich der Handlungsformen, der Form der Willensbildung, der Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Vielmehr beschränkt sich die Vorschrift darauf, im Rahmen der Konkurrenzregel das Verwaltungshandeln von Landesträgern partiell zu beenden. Sie bedingt insofern lediglich ein Unterlassen und erzwingt damit - auch nicht mittelbar - gerade kein Verwaltungsverfahren (vgl auch hierzu aaO). Eine - hier bedingte - Beendigung des Verwaltungsverfahrens der Länder auf einem bestimmten Gebiet löst die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art 84 Abs 1 GG nicht aus; denn nicht die Aufgabenzuweisung, sondern nur die Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung berührt die durch Art 84 Abs 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl , BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9).

4.a) Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG Halle vom aufgehoben, soweit es die Feststellungsklage der Klägerin betrifft. Unabhängig vom Wortlaut ihrer entsprechenden Anträge durfte das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht etwa seinerseits als auf das Element der abhängigen Beschäftigung begrenzt angesehen werden. Vielmehr kommt entsprechend der Rechtsfolge des § 7a SGB IV auch insofern allein die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens von Versicherungspflicht als allein zulässiger Ausspruch in Betracht. Eine bloße Elementen-Feststellung, wie sie das SG getroffen hat, schöpft demgegenüber weder das Rechtsschutzbegehren der Klägerin aus noch musste die Berufung führende Beklagte einen derartigen im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch hinnehmen.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist entgegen den von der Beklagten vorgebrachten Bedenken zulässig; auf die Frage, ob die Klägerin für die Vergangenheit noch mit der Tragung von Beiträgen belastet werden kann, kommt es insofern nicht entscheidend an. Insofern gilt für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, die im Wesentlichen wegen der rechtsfehlerhaften Umsetzung von § 7a SGB IV erforderlich wurde, nichts anderes als für rechtmäßige Verwaltungsakte auf der Grundlage dieser Norm (vgl zur Befugnis der Beklagten, Verwaltungsverfahren im Anfrageverfahren auch nach Beendigung der in Frage stehenden Tätigkeit zu erlassen, Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Streitsache B 12 KR 31/07 R, Terminvorschau Nr 34/09, Terminbericht Nr 34/09, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Eintritt von Versicherungspflicht stellt daher auch vorliegend eine gegenüber dem Beitrags- wie dem Leistungsrecht eigenständige und gesonderte feststellungsfähige Rechtsfolge dar. Der Senat hat im Urteil vom (B 12 R 11/07 R) bereits ausführlich dargelegt, dass das auf die Feststellung von Versicherungspflicht bezogene und beschränkte Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV insofern Grenzen und Möglichkeiten der entsprechenden Verfahren der Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV) teilt. In diesem Umfang tritt das Anfrageverfahren demgemäß - hiervon allein nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit abgegrenzt und ohne wechselseitige Austauschbarkeit nach Maßgabe der Verwaltungspraktikabilität - in vollem Umfang inhaltsgleich und gleichwertig neben diese Verfahren. Der Umstand, dass der Beklagten als sachlich zuständiger Trägerin für das Anfrageverfahren - anders als den Einzugs- und Prüfstellen - durch § 7a SGB IV nicht gleichzeitig auch die Rechtsmacht zum Erlass beitragsrechtlicher Regelungen übertragen wurde, ist insofern unerheblich. Ob beitragsrechtliche Regelungen auf der Grundlage der Feststellung von Versicherungspflicht durch einen zuständigen Träger vom selben oder - wie im gestuften Verfahren nach § 7a SGB IV - von einem anderen hierzu berufenen Träger getroffen werden, bleibt für Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Feststellung von Versicherungspflicht ohne Auswirkung. Sind umgekehrt allerdings derartige Verwaltungsakte über Eintritt und Umfang der Versicherungspflicht durch einen der hierzu berufenen Träger ergangen, sind sie für die Beteiligten auch hinsichtlich jeder späteren beitragsrechtlichen Entscheidung verbindlich (vgl zur Bindung der Bundesagentur an den Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Urteil des Senats vom , B 12 AL 1/05 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 2).

Keineswegs kann im Übrigen hinsichtlich der Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen rechtlich begründet angenommen werden, dass hier der Erlass von Verwaltungsakten über Eintritt und Dauer der Versicherungspflicht rechtlich notwendig stets nur in Verbindung mit beitragsrechtlichen Regelungen zulässig und demgemäß der Erlass isolierter Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht als Grundlage hieraus erwachsender Rechte und Pflichten ausgeschlossen wäre. Dies gilt zunächst ohne Weiteres bei einer negativen Beurteilung der Versicherungspflicht. Auch im Übrigen steht jedoch der Wortlaut der spezialgesetzlichen Ermächtigung in § 28h Abs 2 Satz 1, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV einer Entscheidung der Einzugs- und Prüfstellen allein über die Rechtsfolge der Versicherungspflicht nicht entgegen. Zwar werden in den genannten Vorschriften die diesen Stellen kumulativ ("und") zustehenden Kompetenzen aufgeführt, doch ergibt sich kein Hinweis darauf, dass auch die Ausübung dieser Kompetenzen nur jeweils insgesamt erfolgen, dh von der jeweiligen Rechtsmacht stets nur im Zusammenhang der jeweils anderen Gebrauch gemacht werden dürfte. Derartige Hinweise lassen sich auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom , B 12 KR 20/04 R (SozR 4-2600 § 157 Nr 1) nicht entnehmen. Diese befasst sich allein mit dem notwendigen Inhalt beitragsrechtlicher Verwaltungsakte bzw mit dem Verbot des Erlasses von Regelungen zur Beitragstragung "dem Grunde nach", deutet aber in keiner Weise an, dass der Erlass beitragsrechtlicher Verwaltungsakte stets notwendiges Ergebnis von Verfahren der Einzugsstellen sein müsste. Einen abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im Urteil vom , B 12 RA 3/02 R (SozR 4-2400 § 28h Nr 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat. Auch im Verfahren der Einzugs- und Prüfstellen ergeben sich daher die jeweils eigenständigen Regelungen (§ 31 Satz 1 SGB X) zum Vorliegen von Versicherungspflicht und zur Beitragstragung/-zahlung jeweils als Ergebnis eigenständiger Verwaltungsverfahren (vgl § 8 SGB X), auch wenn dies ggf durch die Verbindung der Verfahren und die äußere Zusammenfassung einer Vielzahl von Verwaltungsakten in einem "Bescheid" nicht immer unmittelbar augenfällig werden mag. Die Prüfung in verschiedenen Verwaltungsverfahren ist daher aus der Umsetzung unterschiedlicher normativer Anordnungen mit eigenständigen Rechtsfolgen resultierende Notwendigkeit und kein Spezifikum von § 7a SGB IV. Die Trennung wird hier lediglich dadurch auch äußerlich ohne Weiteres erkennbar, weil die sachliche Zuständigkeit unterschiedlichen Verwaltungsträgern zugeordnet ist.

Schon aus der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit aller Verfahren zur Feststellung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfolge "Versicherungspflicht" ergibt sich, dass entsprechende Verwaltungsakte unabhängig davon ergehen können, ob die Beschäftigung oder das sie begründende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen. Auf die fehlende Fixierung eines Zeitraums der Beschäftigung kommt es daher insofern nicht an. Der erkennende Senat ist in seiner Rechtsprechung zum Einzugs- und Prüfstellenverfahren stets ohne Weiteres und ohne diesen Umstand zu problematisieren davon ausgegangen, dass es auf das aktuelle (Fort-)Bestehen der in Frage stehenden Beschäftigung nicht ankommt (vgl exemplarisch etwa die den Urteilen des Senats vom , B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 und vom , B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119 ff = SozR 4-2400 § 22 Nr 2 zu Grunde liegenden Sachverhalte). Für das Statusfeststellungsverfahren und die entsprechende gerichtliche Feststellung gilt nichts anderes. Eine zeitliche Differenz zwischen dem Beginn der Beschäftigung und der Feststellung von Versicherungspflicht ergibt sich nämlich grundsätzlich und in aller Regel schon deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich zunächst der Invollzugsetzung eines auf die entgeltliche Erbringung abhängiger Arbeit gerichteten Rechtsverhältnisses bedarf (vgl Urteil des Senats vom , B 12 KR 22/07 R, BB 2009, 782, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und vorher - jedenfalls grundsätzlich - auch kein Feststellungsbedürfnis der Beteiligten in Betracht kommen kann.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Fehlen eines unmittelbaren leistungsrechtlichen Regelungsgehalts von § 7a SGB IV. Die Durchführung des Anfrageverfahrens ist grundsätzlich unabhängig von leistungsrechtlichen Bezügen und demgemäß auch nicht dann bereits ausgeschlossen, wenn es im Einzelfall nur dazu betrieben wird, dem Beschäftigten eine leistungsrechtliche Position zu verschaffen, wenn auch § 7a SGB IV vornehmlich Bedeutung für das Deckungsverhältnis in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hat (vgl dazu oben 2.aa). Ob Feststellungen nach § 7a SGB IV jeweils auch für leistungsrechtliche Entscheidungen als verbindlich zu beachten sind, ist eine Frage leistungsrechtlicher Regelungen - wie mittlerweile etwa des ausdrücklich hierauf Bezug nehmenden § 336 SGB III (vgl auch hierzu das Urteil des Senats vom , B 12 R 11/07 R) - und kann nicht umgekehrt allein § 7a SGB IV entnommen werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich - hinreichend aber nicht notwendig - ein ausreichendes Interesse an der Durchführung eines Feststellungsverfahrens - wie gerade die gestufte Vorgehensweise des § 336 SGB III zeigt - auch im Blick auf leistungsrechtliche Positionen ergeben kann. Vielmehr liegt ein derartiges Interesse stets schon dann vor, wenn die streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung zunächst nur hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt werden soll.

b) Der Senat kann allerdings mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend über die Feststellungsklage der Klägerin entscheiden. Das LSG wird nunmehr die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in vollem Umfang festzustellen haben. Bisher kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit vom bis März 2003 wiederholt für die beigeladene Revisionsführerin tätig gewesen ist. Bereits Feststellungen zu den "Vereinbarungen" der Beteiligten hinsichtlich der im genannten Zeitraum konkret durchgeführten Einsätze fehlen jedoch vollständig (vgl zum Arbeitsvertrag als Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung Urteil des Senats vom , B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678). Ebenso ist ungeklärt, unter welchen konkreten Umständen die Klägerin bei den einzelnen Vertragspartnern ("Pflegebedürftigen") der beigeladenen Revisionsklägerin tätig war. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann wäre zu prüfen, ob die Beigeladene über die hierzu erforderliche Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1, § 17 AÜG) verfügt und bei deren Fehlen eine Beschäftigung bei den Pflegebedürftigen in Betracht kommt (§ 9 Nr 1, § 10 Abs 1 AÜG). Die Feststellung einer "Beschäftigung" scheidet derzeit schon deshalb aus. Das bisherige Verfahrensergebnis legt es zumindest nahe, dass es sich - soweit eine allein streitige Beschäftigung bei der beigeladenen Revisionsklägerin in Betracht kommt - im Blick auf eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Einsätze für sich ggf jeweils um iS von § 8 SGB IV geringfügige Beschäftigungen gehandelt hat. Auch insofern ist die konkrete Feststellung der einzelnen Beschäftigungszeiträume und die Zuordnung der hierauf jeweils entfallenden Entgelte erforderlich, um beurteilen zu können, ob Versicherungspflicht nach dem SGB III, SGB V und SGB VI bestanden hat.

Der Streitwert war für das Revisionsverfahren, an dem kein kostenrechtlich Privilegierter mehr als Kläger oder Beklagter beteiligt war, auf 5.000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 2, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Insofern ist vom Regel-Streitwert auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse der Revisionsklägerin an einer Entscheidung liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

Fundstelle(n):
CAAAD-30498