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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 647/06

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 13, EStG § 13a

Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum kann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach Eintritt der Bestandskraft gestellt wird.

  2. Neben der eindeutigen Erklärung der Entnahme eines Grundstücks ist die endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs/der persönlichen Zurechnung erforderlich. Die bloße Erklärung der Entnahme reicht allein nicht aus.

  3. Die Erklärung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten in der Anlage L zur ESt-Erklärung 1999 dokumentiert die endgültige Lösung aus dem betrieblichen Zusammenhang.

  4. Zur Entnahme ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung.

Fundstelle(n):
IAAAD-29489

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2008 - 11 K 647/06

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