BFH Beschluss v. - IV R 35/09

BFH für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung zuständig

Leitsatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung eines FG-Urteils gemäß § 107 FGO ist nach Einlegung der Revision der BFH zuständig.
Voraussetzung für eine Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO ist, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 Abs. 1 FGO scheidet aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsandwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 FGO liegt nicht vor, wenn das FG den Sachverhalt der Einspruchsentscheidung nahezu wortgleich in den Urteilstatbestand übernimmt und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass das FG die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich daher zu Eigen gemacht hat.

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des hat keinen Erfolg.

2 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (, BFH/NV 2004, 1265).

3 2. Das Urteil ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich daher um einen „mechanischen” Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (, BFH/NV 2005, 1120).

4 Eine „offenbare Unrichtigkeit” i.S. von § 107 Abs. 1 FGO scheidet danach aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 15; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

5 3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 FGO nicht vor. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als unrichtig bezeichnete Feststellung in dem Tatbestand des FG-Urteils „Die Kläger sind weiterhin Miteigentümer einer Stückländerei” entspricht nahezu wortgleich der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom betreffend die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994 bis 1997. Dort heißt es unter C: „Beide Ehegatten sind außerdem Miteigentümer einer Stückländerei.” Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das FG die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich deshalb zu Eigen gemacht hat. Da die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Stückländerei aus den vorliegenden Steuerakten auch nicht ersichtlich sind, kann ein „mechanischer” Fehler im dargelegten Sinne nicht angenommen werden. Eine Berichtigung nach § 107 FGO scheidet damit aus.

6 4. Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1649 Nr. 9
BAAAD-47858