Der GmbH-Geschäftsführer
3. Aufl. 2009
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6. Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung
6.1 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung
Literatur: Karsten Schmidt, Gesetzliche Formenstrenge bei GmbH-Beschlüssen? – Zur Deutung des § 48 GmbHG durch das NJW 2006, S. 2599 ff.; Geißler, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Registersperre bei eintragungspflichtigen Gesellschafterbeschlüssen, GmbHR 2008, S. 128 ff.; Tettinger, Gesellschaftsrechtliche Einberufungsfristen, Kündigungsfristen und der Anwendungsbereich des § 193 BGB – Verschiedene Blickwinkel auf vergleichbare Probleme?, GmbHR 2008, S. 346 ff.
641Die Gesellschafter sind neben dem Geschäftsführer das weitere zwingend vorgeschriebene Organ der GmbH. Sie treffen ihre Entscheidungen – von der Einmann-GmbH abgesehen – grundsätzlich durch Beschluss (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Dabei erfolgt die Beschlussfassung im Regelfall in der Gesellschafterversammlung bei persönlicher Anwesenheit der Anteilseigner (§ 48 Abs. 1 GmbHG), doch ist diese Verfahrensweise nicht zwingend. So ist bereits nach dem Gesetz eine Gesellschafterversammlung dort verzichtbar, wo alle Gesellschafter – trotz unterschiedlicher Auffassungen in der Sache – mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind oder in Textform (§ 126b BGB) – also beispielsweis...