BGH Beschluss v. - 5 StR 213/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 6; StPO § 344 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Nichtbescheidung des Beweisantrags vom auf Vernehmung des Zeugen A. beanstandet, dringt sie mit dieser Verfahrensrüge mangels Zulässigkeit nicht durch. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vollständigen Beweisantrag mit. Damit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich bei dem Beweisverlangen überhaupt um einen nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (vgl. ).

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch kein durchgreifender Widerspruch zwischen den Gründen, mit denen der Beweisantrag der Verteidigung vom wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist, und den Urteilsgründen vor. Die nicht objektivierbare Selbsteinschätzung der Nebenklägerin, sie habe sich nicht mehr im Spiegel erkannt, erfolgte sieben Tage vor Beginn des Zeitraums, in welchem die Zeugen die Nebenklägerin frühestens gesehen haben sollen. Bei der Formulierung, "die Häufigkeit der Misshandlungen gegenüber der Zeugin K. nahmen allerdings derart zu, dass ihre Verletzungen nicht mehr richtig heilen konnten", handelt es sich um eine verallgemeinernde Bewertung der Verletzungsserie ohne Aussage über Zeitpunkt und Erkennbarkeit der einzelnen Verletzungen im Alltagskontakt.

Fundstelle(n):
BAAAD-28920

1Nachschlagewerk: nein