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FG Köln Urteil v. - 12 K 6390/04

Gesetze: EStG § 9a Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20

Kapitaleinkünfte:

Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

Leitsatz

Die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt nicht zu einer Zuordnung nichtabziehbarer Schuldzinsen auf Betriebsschulden zu den Einkünften aus einer privaten Kapitalanlage, in die von einem Betriebseinnahmenkonto Geld geflossen ist. Ein Werbungskostenabzug nicht berücksichtigter Zinsen entfällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAD-28152

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 06.11.2008 - 12 K 6390/04

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