Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht
8. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teil C: Besonderheiten bei Personengesellschaften
Abschnitt 1: Handelsrechtliche Grundlagen
I. Allgemeines
1301Für Personengesellschaften gelten grundsätzlich die gleichen Buchführungsregeln wie für Einzelunternehmen. Unterschiede ergeben sich jedoch aus der Rechtsform. Dabei müssen natürlich auch handelsrechtliche Besonderheiten Berücksichtigung finden. Folgende Personengesellschaften sollen im Folgenden besprochen werden:
die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Grundfall,
die OHG (offene Handelsgesellschaft),
die KG (Kommanditgesellschaft),
die GmbH & Co. KG und
die stille Gesellschaft.
Darüber hinaus sind weitere Gesellschaftsformen denkbar, die hier nicht weiter besprochen werden sollen.
II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1302Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR oder BGB-Gesellschaft genannt) ist in den §§ 705–740 BGB geregelt. Diese Rechtsform gilt als Grundtyp einer Personengesellschaft. Daher gelten diese Vorschriften grundsätzlich auch für die anderen Gesellschaften.
1. Rechtsfähigkeit einer GbR
1303Im Gegensatz zu juristischen Personen ist die GbR nicht voll rechtsfähig. Dennoch ist sie mit gewissen Rechtspflichten ausgestattet. So kann sie zum Beispiel selber vor Gericht klagen aber...