Führt die Steuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung des zu erstattenden
Betrags.
Der Grundsatz der Soll-Verzinsung wird insoweit für die Berechnung der Erstattungszinsen durch das Prinzip der Ist-Verzinsung
eingeschränkt und ergänzt.
Dies gilt auch für Erstattungszinsen, die auf einer Änderung nach § 10d Abs. 1 EStG beruhen.
Resultiert eine Nachzahlung aus einem rückwirkenden Ereignis (nachträgliche Erhöhung eines Veräußerungsgewinns), so dass
auf den festgesetzten Nachzahlungsbetrag keine Nachzahlungszinsen festzusetzen sind, bleiben bei einer späteren Änderung der
Festsetzung zugunsten des Stpfl. nach § 10d Abs. 1 EStG die auf den Teil-Unterschiedsbetrag festgesetzten Nachzahlungszahlungszinsen
für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs endgültig bestehen.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1815 Nr. 22 KAAAD-27906
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 - 1 K 4307/07 AO
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