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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 4307/07 AO EFG 2009 S. 1815 Nr. 22

Gesetze: AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 3, AO § 233a Abs. 5, AO § 233a Abs. 7, EStG § 10d Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Voraussetzungen des Entstehens von Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 7 Satz 2 AO

Leitsatz

  1. Führt die Steuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung des zu erstattenden Betrags.

  2. Der Grundsatz der Soll-Verzinsung wird insoweit für die Berechnung der Erstattungszinsen durch das Prinzip der Ist-Verzinsung eingeschränkt und ergänzt.

  3. Dies gilt auch für Erstattungszinsen, die auf einer Änderung nach § 10d Abs. 1 EStG beruhen.

  4. Resultiert eine Nachzahlung aus einem rückwirkenden Ereignis (nachträgliche Erhöhung eines Veräußerungsgewinns), so dass auf den festgesetzten Nachzahlungsbetrag keine Nachzahlungszinsen festzusetzen sind, bleiben bei einer späteren Änderung der Festsetzung zugunsten des Stpfl. nach § 10d Abs. 1 EStG die auf den Teil-Unterschiedsbetrag festgesetzten Nachzahlungszahlungszinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs endgültig bestehen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1815 Nr. 22
KAAAD-27906

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 - 1 K 4307/07 AO

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