BGH Beschluss v. - IV ZR 74/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 305

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 16 U 134/07 vom LG Frankfurt am Main, 2 O 475/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H. & P. Bedingungen für die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt.

Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).

Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H. & Co GmbH entworfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H. & Co GmbH abgeschlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H. & Co GmbH sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbedingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 39 Nr. 1
KAAAD-27689

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein