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InfoCenter - Stand: 29.03.2023

Unterbeteiligungen

Reinald Gehrmann

I. Definition Unterbeteiligung

Eine Unterbeteiligung liegt vor, wenn der Inhaber eines Gesellschaftsanteils – der Hauptbeteiligte – einem anderen – dem Unterbeteiligten -, durch vertragliche Vereinbarung eine Beteiligung an seinem Anteil in Form einer schuldrechtlichen Mitberechtigung einräumt. Diese umfasst zumindest eine Gewinnbeteiligung, nicht aber die Bildung von gemeinsamem (Gesellschafts-) Vermögen. Auf die gesetzlich nicht normierte Unterbeteiligung sind grundsätzlich die Vorschriften zur stillen Beteiligung entsprechend unter teleologischer Reduktion der §§ 705 ff BGB anzuwenden.

Zu unterscheiden ist zwischen einer typischen bzw. atypischen sowie zwischen einer verdeckten bzw. offenen Unterbeteiligung.

Dem typisch Unterbeteiligten wird regelmäßig lediglich ein Anspruch auf anteilige Teilhabe am Gewinn, der auf die Hauptbeteiligung entfällt, eingeräumt. Eine atypische Unterbeteiligung ist anzunehmen, wenn ihm durch Vereinbarungen mit dem Hauptbeteiligten an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft / Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerstellung in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt wird.

Bei einer offenen Unterbeteiligung erhält der Unterbeteiligten mit Zustimmung der Mitgesellschafter des Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft unmittelbar Mitverwaltungsrechte an der Gesellschaft.

Unterbeteiligungen sind nicht nur an einer Beteiligung an einer Personenhandels- und Kapitalgesellschaft, sondern auch an einer stillen Beteiligung oder wiederum an einer Unterbeteiligung möglich. Es sind auch mehrfach gestufte Unterbeteiligungsverhältnisse möglich.

Sie werden insbesondere dann vereinbart, wenn die Begründung einer direkten Beteiligung an der Hauptgesellschaft von den Parteien nicht gewollt oder nicht möglich ist, etwa weil die Gesellschaftsanteile nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unübertragbar oder vinkuliert sind. Mit Hilfe von Unterbeteiligungen kann bspw. auch die Versorgung von Angehörigen eines Gesellschafters sichergestellt werden, ohne dass diesen ein unmittelbarer unternehmerischer Einfluss auf die Gesellschaft gewährt werden muss.

II. Zivilrecht

1. Rechtsgrundlagen

Die Unterbeteiligung ist gesetzlich nicht geregelt. Haupt- und Unterbeteiligter bilden eine reine Innengesellschaft. Sie verpflichten sich lediglich im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, wollen jedoch nicht im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich gemeinsam handeln bzw. verpflichtet werden.

Je nach Ausgestaltung findet auf die Unterbeteiligungsgesellschaft ein Teil der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft bzw. die stille Gesellschaft analoge Anwendung.

2. Gründung

Die Unterbeteiligung wird durch Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages zwischen Hauptgesellschafter und Unterbeteiligtem begründet. Unterbeteiligte können dabei natürliche wie juristische Personen, aber auch Gesamthandsgemeinschaften wie Personengesellschaften oder Erbengemeinschaften sein.

Der Vertrag bedarf – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft – nicht der Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter des Hauptbeteiligten. Aber auch wenn der Hauptgesellschaftsvertrag die Einräumung von Unterbeteiligungen untersagt oder von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig macht, ist ein unter Verstoß gegen diese Vereinbarungen zustande gekommener Unterbeteiligungsvertrag wirksam. Allerdings kann sich der Hauptgesellschafter durch den Abschluss des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen seine Pflichten aus dem Hauptgesellschaftsvertrag schadensersatzpflichtig machen.

Der Unterbeteiligungsvertrag sollte u. a. enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien,

  • die Bezeichnung der Hauptgesellschaft,

  • eine Vereinbarung über die Unterbeteiligung an einer Hauptbeteiligung,

  • die Festlegung des Anteils des Unterbeteiligten,

  • die Bestimmung etwaiger Einlageverpflichtungen des Unterbeteiligten,

  • die Bestimmung des Umfangs der Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten,

  • Regelungen zur Geschäftsführung des Hauptbeteiligten bei der Verwaltung seiner Beteiligung bzw. etwaiger Mitwirkungsrechte des Unterbeteiligten,

  • die Bestimmung der Informations- und Kontrollrechte des Unterbeteiligten,

  • Regelungen zur Rechnungslegung und Ergebnisverteilung, insbesondere auch zur Tragung etwaiger Verluste des Hauptbeteiligten,

  • Vereinbarungen zur Zulässigkeit von Verfügungen über Gesellschafterrechte,

  • Regelungen zu Dauer und Kündigung der Unterbeteiligung sowie

  • zu den Rechtsfolgen bei Tod eines Vertragspartners sowie den Rechtsfolgen bei Beendigung des Unterbeteiligungsverhältnisses.

Der Abschluss des Vertrages ist grundsätzlich formfrei (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Liegt der Gründung der Unterbeteiligungsgesellschaft jedoch eine Schenkung zugrunde, ist umstritten, ob eine Heilung des formnichtigen Schenkungsversprechens und somit Vollzug (§ 518 Abs. 2 BGB) durch den tatsächlichen Abschluss des „Unterbeteiligungs”-Gesellschaftsvertrages oder durch Umbuchung der Kapitalkonten eintreten kann. Die Rechtsprechung hat zumindest für die schenkweise Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung eine Heilung des Formmangels angenommen und den Vollzug des Schenkungsversprechens bejaht, wenn dem Beschenkten mit der Beteiligung an der Innengesellschaft nicht nur vermögensrechtliche Ansprüche, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte wie Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte zugewendet werden.

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