Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 103
Instanzenzug: LSG Bayern, L 7 AS 104/08 vom SG Augsburg, S 16 AS 570/07 vom
Gründe
I
Der Kläger begehrt für die Zeit eines weiteren Studiums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der 1965 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. für Werkstoffwissenschaften. Nach Abschluss des Ingenieurstudiums an der Fachhochschule (FH) in N im Sommer 1991 war der Kläger mehrere Jahre in diesem Beruf tätig. Im Oktober 1992 begann er neben seiner beruflichen Tätigkeit ein weiteres Studium im Bereich Maschinenwesen an der Universität S . Laut Studien- und Prüfungsordnung dieses Diplomstudienganges beträgt die Regelstudienzeit neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit. Das viersemestrige Grundstudium schließt mit der Diplomvorprüfung, das fünfsemestrige Hauptstudium mit der Diplomprüfung ab. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Ausweislich eines Bescheides der Universität S vom über vom Kläger abgelegte Prüfungsleistungen geht hervor, dass er sich in der Phase der Diplomprüfung, mithin des Abschlusses des Hauptstudiums, befindet.
Nach einem von der Agentur für Arbeit A im Rahmen einer Eignungsuntersuchung erstellten psychologischen Gutachten vom hat der Kläger erstmals im Jahre 1995 Depressionen entwickelt, ist jedoch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September 2006 bis Februar 2007. Innerhalb des von ihm mit Antrag vom eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Fortzahlung der Leistungen legte der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität S vor, die für das Sommersemester 2007 das 39. Hochschulsemester und das 32. Fachsemester auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab März 2007 mit der Begründung ab, wegen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach scheide ein solcher nach dem SGB II aus (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Die Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung zurückgewiesen, einem Anspruch des Klägers stehe § 7 Abs 5 SGB II in zweierlei Hinsicht entgegen. Zum einen sei das Studium, trotz des altersbedingten Ausschlusses des Klägers von Leistungen nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG, dem Grunde nach förderungsfähig. Zum anderen sei zwar nach § 7 Abs 1 BAföG grundsätzlich nur eine Erstausbildung förderungsfähig. Die entsprechenden Einschränkungen für die Förderung einer Zweitausbildung berührten aber nicht die Förderfähigkeit dem Grunde nach, sondern seien personenbezogene Gründe. Auch lasse sich über § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG kein Ausschluss der Ausbildungsförderung dem Grunde nach herleiten, denn das Studium nehme die Arbeitskraft des Studenten im Allgemeinen voll in Anspruch. Auf die individuellen Gegebenheiten eines Studenten komme es insoweit nicht an. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen im Hinblick auf einen Härtefall komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Kläger stehe nicht kurz vor dem Abschluss des Studiums. Bei näherer Betrachtung der Studienchronologie falle auf, dass er für die Erbringung der bestandenen Prüfungsleistungen außerordentlich lange gebraucht habe. An Leistungsnachweisen fehlten auch nicht weniger als ua eine Prüfung im Hauptfach und die Diplomarbeit. Endlich komme hinzu, dass der Kläger nach dem für die Agentur für Arbeit A erstellten Gutachten für seine bisherige Berufstätigkeit ohnehin auf absehbare Zeit nicht mehr geeignet sei (Urteil vom ).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, dass das Zweitstudium nicht dem Grunde nach gemäß den Regelungen des BAföG förderungsfähig sei. Darüber hinaus liege ein Härtefall vor. Denn er stehe kurz vor dem Abschluss seines Studiums, auch wenn er den Abschluss derzeit nicht anstrebe. Eine Exmatrikulation bewirke nicht nur eine vorübergehende Unterbrechung, sondern eine vorzeitige Beendigung des Studiums. Einen Großteil der abgelegten Prüfungsleistungen müsste er wiederholen, was bereits wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr ohne Weiteres möglich sei. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wäre dann auch nur unter großen Schwierigkeiten möglich, da die hierfür erforderliche zusätzliche Qualifikation, die durch das Studium erfolgen solle, nicht vorhanden sei. Dass er das jetzige Studium nicht bereits abgeschlossen habe, habe ausschließlich gesundheitliche Gründe. So leide er seit April 2005 an diversen Entzündungen mit damit einhergehenden Depressionen. Ohnehin hätten die Vorinstanzen ein Sachverständigengutachten hierzu einholen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Augsburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stützt sich auf die Ausführungen des LSG.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, weil er sich in einer im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befindet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom bis beschränkt. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt versagt. In einem derartigen Fall ist grundsätzlich über die Ansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier vor dem LSG, zu entscheiden ( B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4 = BSGE 98, 243, 256 RdNr 17 mwN).
1. Der Kläger erfüllt nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen des § 19 iVm § 7 Abs 1 SGB II, denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), ist trotz seiner Krankheit nicht auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, mithin erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Der Kläger kann gleichwohl keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, weil er gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist und keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 6 SGB II vorliegt.
Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen.
Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen.
Grundsicherungsleistungen für den Kläger sind gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II deshalb ausgeschlossen, weil die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden kann (vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 28/07 R; B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 mwN). Individuelle Versagensgründe sind vorliegend einerseits das Alter des Klägers und andererseits der Umstand, dass es sich um eine weitere Ausbildung handelt. Der Kläger, bei dem keine Ausnahmen nach § 10 Abs 3 Satz 2 BAföG in Betracht kommen, hat das 30. Lebensjahr überschritten (vgl § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG). Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 28/07 R; B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 ff). Gleichwohl kann diese dem Grunde nach als Besuch einer Hochschule (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 BAföG) gefördert werden. Nach der Studien- und Prüfungsordnung (zuletzt idF vom , gültig ab ) handelt es sich nämlich bei dem Diplomstudiengang Maschinenwesen an der Universität S, in dem der Kläger immatrikuliert ist, der Art und dem Inhalt nach (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 BAföG) um ein Hochschulstudium. Da es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl § 9 Abs 1, Abs 2 BAföG) ankommt, ist ohne Belang, dass der Kläger derzeit lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt (vgl auch B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 15). Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Studium (vgl § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG).
Der Kläger erfüllt auch nicht die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 6 SGB II, wonach Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende findet, die auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 des BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr 2).
2. Der Kläger kann - entsprechend seinem im Revisionsverfahren ausdrücklich aufrechterhaltenen Antrag - weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.
Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt ( B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 22), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 26 Abs 1 Satz 1 BSHG abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f). Deshalb solle das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226). Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs 1 Satz 1 und 2 BSHG hat das BVerwG gefolgert, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).
Derartige Gründe, die über den Umstand, dass der Kläger während des Laufs der Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Dass mit der Beendigung des Studiums der Verlust der bislang abgelegten Prüfungsleistungen einhergeht, genügt für sich noch nicht, eine unbillige Härte anzunehmen.
a) Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24; vgl auch Urteil des Senats vom - B 4 AS 28/07 R, RdNr 22). Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es auch, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Der 14. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht. Dass der Kläger das Studium in absehbarer Zeit zu Ende bringt, ist im vorliegenden Fall nach den sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Feststellungen des LSG gerade nicht zu erwarten. Wie er auch mit seinem Revisionsvorbringen noch einmal bekräftigt hat, strebt er einen Abschluss derzeit nicht an.
b) Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats zwar anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist ( B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit kann aber nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss auch für diese Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Krankheit und ihren Folgen stellt es daher bereits keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt hat. Darüber hinaus ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; , RdNr 40 f).
c) Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom - B 4 AS 28/07 R, aaO; B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Die "Erwerbszentriertheit" des SGB II erfordert eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar ist. Auch hieran fehlt es. Eine derartige Situation liegt nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor.
3. Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Ausschluss von SGB II-Leistungen ist - wie der 14. Senat bereits ausführlich begründet hat - zu verneinen (vgl B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 27 f).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAD-27281