BSG Urteil v. - B 14 AS 63/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a

Instanzenzug: LSG Chemnitz, L 2 AS 58/07 vom SG Chemnitz, S 22 AS 2272/06 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom bis zum . Streitig ist dabei insbesondere, in welchem Umfang die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.

Die am ... 1988 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern in einem im Eigentum der Mutter stehenden Einfamilienhaus. Seit dem befand sie sich in einer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich geprüften Diätassistentin bei der Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für Bildung und Beschäftigung Sachsen mbH, einer Berufsfachschule für Diätetik. Ausweislich des Schulvertrages war sie verpflichtet, pro Schuljahr Gebühren in Höhe von 660 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie im streitigen Zeitraum eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 70 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers. Für den Weg zu den jeweiligen Ausbildungsstätten nutzte sie ein eigenes Kraftfahrzeug. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte sie im Mai 2006 32,89 Euro und ab Juni 2006 44,85 Euro monatlich.

Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 192 Euro monatlich. Das für sie gewährte Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro erhielt ihre Mutter.

Auf den am von der Klägerin für die Zeit ab ihrer Volljährigkeit gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom für die Zeit vom bis zum Leistungen in Höhe von 286,79 Euro monatlich (für Februar 2006 anteilig in Höhe von 86,01 Euro). Hierbei legte sie Kosten für Unterkunft und Heizung von anteilig 109,39 Euro monatlich zu Grunde und berücksichtigte die gewährten BAföG-Leistungen in Höhe von 153,60 Euro (und damit in Höhe von 80 Prozent) als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom berechnete die Beklagte die Leistungen von Beginn an neu und berücksichtigte nunmehr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 136,72 Euro monatlich und ab Juli 2006 eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro.

Auf den bereits im April 2006 von der Klägerin eingelegten Widerspruch hin erhöhte die Beklagte die monatlich bewilligten Leistungen erneut. Sie setzte vom zu berücksichtigenden Einkommen zusätzlich eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe 30 Euro monatlich sowie die gezahlten Beiträge zur Kfz-Versicherung ab. Für den Zeitraum vom 20. bis zum gewährte sie Leistungen in Höhe von 103,23 Euro, für März und April 2006 monatlich jeweils 344,13 Euro, für Mai 2006 377,02 Euro, für Juni 2006 388,98 Euro und für Juli und August 2006 monatlich jeweils 402,98 Euro. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat auf die hiergegen erhobene Klage den Bescheid der Beklagten vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II für den Zeitraum vom bis zum ohne die Anrechnung von Einkommen zu bewilligen (Gerichtsbescheid vom ).

Die Berufung der Beklagten zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) blieb im Wesentlichen ohne Erfolg (Urteil vom ). Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als die Beklagte im Monat August 2006 Leistungen in Höhe von 475,33 Euro zu bewilligen habe. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt:

Streitgegenstand seien nur die Individualansprüche der Klägerin nach dem SGB II. Ihr Bedarf nach dem SGB II betrage bis Juni 2006 monatlich 467,72 Euro (331 Euro Regelleistung und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 136,72 Euro) und ab Juli 2006 (nach der Erhöhung der Regelleistung auf 345 Euro) 481,72 Euro monatlich. Diesem Bedarf stehe lediglich im August 2006 zu berücksichtigendes Einkommen nach §§ 9, 11 SGB II gegenüber.

Die BAföG-Leistungen seien als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der Einkommensanrechnung privilegiert, soweit sie nachweislich in angemessenem Umfang für die Wahrnehmung der Ausbildung aufgewandt worden seien. Aus dem Wortlaut "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II ergebe sich, dass Einnahmen auch nur teilweise einen identischen Zweck mit den Leistungen nach dem SGB II verfolgen könnten. Im Fall der BAföG-Leistungen sei daher der Anteil zu bestimmen, der auf die Ausbildung entfalle und der damit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Für eine pauschalierende Quotelung, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, biete weder § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II noch § 11 Abs 1 BAföG eine Stütze. Es sei im Einzelfall nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen. Erst wenn dies nicht möglich sei oder wenn der Berechtigte hierauf nicht bestehe, komme eine pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch die Behörde in Betracht.

Die Klägerin habe ausbildungsrelevante Ausgaben in Höhe von monatlich 125 Euro (Schulgeld und Aufwandspauschale) sowie weitere 19 Euro für den Monat Juli 2006 (Ausgaben für Arbeitskleidung) nachgewiesen. Es sei für den Senat außerdem nachgewiesen, dass sie zum Besuch der Ausbildungsstätte täglich 16 bis 18 km (einfache Strecke) mit dem Kfz zurückgelegt habe. Die Kosten hierfür seien als Pauschale in Anlehnung an § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der ab dem geltenden Fassung ([Alg II-V 2005] BGBl I, 2499) zu berücksichtigen und mit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu berechnen. Es ergäben sich daher Fahrkosten in Höhe 22,40 Euro für Februar 2006, 75,60 Euro für März 2006, 61,20 Euro für April 2006, 72 Euro für Mai 2006, 71,80 Euro für Juni 2006, 51 Euro für Juli 2006 und 30,60 Euro für August 2006. Zudem sei eine Versicherungspauschale in Höhe 30 Euro gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V 2005 zu berücksichtigen. Weitere ausbildungsrelevante Aufwendungen für Berufskleidung, Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel seien mangels Nachweisen nicht abzusetzen. Nicht gesondert zu berücksichtigen sei schließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin, da diese in der Fahrkostenpauschale aufgehe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II und trägt vor, Ausbildungsförderung nach dem BAföG diene nicht einem anderen Zweck im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Eine Leistung verfolge erst dann einen anderen Zweck in diesem Sinne, wenn bei mehreren Zwecken einer Leistung der Zweck, der der Leistung das Gepräge gebe und als vorherrschender, überwiegender Zweck anzusehen sei, mit dem Zweck einer Leistung nach dem SGB II nicht übereinstimme. Dies sei bei Leistungen nach dem BAföG nicht der Fall. Diese kämen, wie die Leistungen nach dem SGB II, überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts zugute. Dem Umstand, dass mit der Ausbildungsförderung nach dem BAföG Leistungen auch für die Ausbildung erbracht würden, werde ausreichend Rechnung getragen, wenn von der Ausbildungsförderung 20 Prozent als Anteil für die Kosten der Ausbildung abgezogen würden und dieser Teil keine Berücksichtigung als Einkommen finde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie macht zunächst geltend, die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Revisionsbegründung nicht hinreichend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Ergänzend zu den Ausführungen des LSG trägt sie vor, das so genannte "Schüler-BAföG" werde in einheitlicher Höhe von 192 Euro unabhängig davon gewährt, ob Schulgebühren und weitere ausbildungsbedingte notwendige Aufwendungen entrichtet werden müssten. Die für die Ausbildung aufgewandten Mittel stünden ihr faktisch nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Setze man diese Ausgaben nicht von den anzurechnenden BAföG-Leistungen ab, werde sie gezwungen, die Mittel zweckwidrig zu verwenden, und könne ihr Ausbildungsziel nicht erreichen. Außerdem werde sie gegenüber Auszubildenden, deren Ausbildung schulgeldfrei erfolgt, in einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Weise benachteiligt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar haben SG und LSG die angefochtenen Bescheide zu recht geändert und die Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte wendet sich aber mit Erfolg gegen diese Verurteilung, soweit das LSG bei der Berechnung des Alg II die gewährten Leistungen nach dem BAföG in Höhe der konkreten ausbildungsbezogenen Ausgaben der Klägerin als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II angesehen hat. Bei der Feststellung des Einkommens ist lediglich ein pauschaler Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Die Revision der Beklagten ist statthaft (vgl § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl § 164 SGG). Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, nennt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II als verletzte Rechtsnorm und setzt sich auch hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie greift die Entscheidungsgründe des LSG-Urteils insoweit an, als sie eine andere Auslegung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II für maßgeblich erachtet und begründet diese Auffassung.

b) Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II an die Klägerin für die Zeit vom 20. Februar bis zum . Gegenstand der Überprüfung ist der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom , der den vorangegangenen Bescheid vom vollständig ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . Im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und bezogen auf alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff).

2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend bejaht.

a) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum insbesondere nicht als Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Diätassistentin an einer Staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom [BGBl I 446], zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom [BGBl I 2686]) und bei ihrer Mutter wohnte.

b) Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin bildet hier gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II allein für ihre Person "eine Bedarfsgemeinschaft" (dazu BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, jeweils RdNr 18 mwN), wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Zwar wohnte sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bildete sie aber nach § 7 Abs 3 SGB II in der bis zum geltenden Fassung mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Da der streitige Bewilligungsabschnitt vor dem begonnen hat, findet § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB II-Änderungsgesetz) vom (BGBl I 558) auf den vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (vgl § 68 Abs 1 SGB II). Der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum (dazu unter 3) wird von dem zu berücksichtigenden Einkommen (dazu unter 4) nicht vollständig gedeckt, sodass sie - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - durchgehend hilfebedürftig war.

3. Bei Berechnung des Alg II ist die Beklagte zunächst zutreffend von einem durch die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) für einen Alleinstehenden abgedeckten Bedarf in Höhe von 331 Euro ausgegangen. Dieser Bedarf erhöht sich nach Inkrafttreten des SGB II-Änderungsgesetzes zum auf 345 Euro. Daneben besteht nach den von den Beteiligten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) in Höhe von 136,72 Euro monatlich, der dem auf die Klägerin entfallenden Kopfteil der geltend gemachten Gesamtkosten entspricht (zur Aufteilung nach Kopfzahl bei Haushaltsgemeinschaft mit dem Ausbildungsförderung beziehenden Kind vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18). Der Gesamtbedarf der Klägerin beträgt mithin für den bis zum monatlich 467,72 Euro und ab Juli 2006 monatlich 481,72 Euro.

4. Dem Gesamtbedarf der Klägerin steht ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von zunächst 79,60 Euro monatlich gegenüber, das wegen erhöhter Absetzbeträge im Mai 2006 noch 46,71 Euro und für Juni bis August 2006 noch 34,75 Euro monatlich beträgt. Bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem BAföG teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht zu berücksichtigen (a). Entgegen der Auffassung des LSG ist der zweckbestimmte Anteil dieser Leistungen nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Klägerin, sondern pauschal zu bestimmen. Der als zweckbestimmte Leistung privilegierte Teil beläuft sich danach auf 82,40 Euro (b). Von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 109,60 Euro sind sodann die Versicherungspauschale und die konkret nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen (c). Weitere ausbildungsbedingte Kosten kann die Klägerin nicht als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II absetzen (d).

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8 und - SozR 4-4200 § 11 Nr 14 RdNr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1 BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von vornherein einen Vorrang einnimmt.

Demgegenüber ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Hilfebedürftige grundsätzlich ausgeschlossen, dessen Ausbildung förderungsfähig nach §§ 60 - 62 SGB III bzw BAföG ist. Die Grundsicherung dient nicht dazu, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und SozR, aaO, Nr 8 und zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die dem Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25). Gleichwohl sollen durch die gewährten Leistungen nach §§ 19 ff SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden. Das wird schon daraus erkennbar, dass solche Kosten für Bildung und Ausbildung in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II nicht abgebildet sind (im Einzelnen Vorlagebeschlüsse des Senats vom - B 14 AS 5/08 R - juris RdNr 36 und - B 14/11b AS 9/07 R, juris RdNr 32).

Die Anerkennung von Leistungen nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im BAföG ausdrücklich zwei Zweckbestimmungen genannt sind, von denen nur eine (nämlich die Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten) eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfahren kann. § 11 Abs 3 SGB II lässt die nur teilweise Berücksichtigung anderweitiger Geldzuflüsse dort zu, wo sich eine gegenüber dem SGB II abweichende Zweckbestimmung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen (BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; B 14/7b AS 62/06 R, juris RdNr 27) nicht entgegen. Hier hatte der Gesetzgeber die Verletztenrente bewusst von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig ausgenommen. Eine der Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehende Zweckbestimmung war gerade nicht ersichtlich. Allein aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II konnte schon aus systematischen Gründen nichts anderes folgen.

b) Allerdings ist unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfährt, betragsmäßig einzugrenzen. Entgegen der Auffassung des LSG kann es dabei nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Der Hilfebedürftige setzt die als Pauschalen gewährten Leistungen nach dem BAföG zwar sowohl dann ihrem Zweck entsprechend ein, wenn er sie für Kosten des Lebensunterhalts aufwendet, als auch, wenn er Kosten der Ausbildung damit bestreitet. Für eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist aber erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lässt (entsprechend für Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 21). Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Im Übrigen wird nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht.

Zur Bestimmung dieses Anteils ergibt sich aus dem BAföG (insbesondere aus § 11 Abs 1 BAföG) unmittelbar keine Vorgabe. Die nach dem BAföG vorgesehenen Pauschalen für die Ausbildungsförderung werden ohne Rücksicht darauf gewährt, dass sowohl die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt auch für den ausbildungsbedingten Bedarf je nach Ausbildungsort und Art der Ausbildung unterschiedlich sein können. Insbesondere die Schulkosten und Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören dabei zu den Ausgaben, die von den Pauschalen grundsätzlich abgedeckt sind (vgl auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand April 2002, § 11 RdNr 10). Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) in der seit dem geltenden Fassung (GMBl 2001, 1143) heißt es zu § 11 Abs 1 BAföG lediglich, der Bedarf umfasse "die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen" (Nr 11.1.1.). In der Praxis der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen haben, ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) in der Fassung vom (GMBl 1991, 2, 14) davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde.

Der Senat hält die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung durchaus für nachvollziehbar, da der überwiegende Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Deckung der in §§ 20, 22 SGB II genannten Bedarfe) bestimmt ist. Die Pauschalierung muss sich aus Sicht des Senats allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Gerade bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, der nur einen geringen Gesamtbedarf des Auszubildenden zugrunde legt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden muss. Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung selbst (Schul- oder Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch das Zusammenleben mit den Eltern nicht. Eine nachvollziehbare Pauschalierung kann sich daher nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale ist vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind 412 Euro (vgl § 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BAföG in der bis zum geltenden Fassung). Für die Klägerin errechnet sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert von 412 Euro entsprechend).

Im Ergebnis kann ein Leistungsempfänger nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II damit zwar insgesamt höhere staatliche Leistungen erhalten, als sie für Auszubildende, die auf Leistungen des BAföG beschränkt sind, in Betracht kommen. Es darf allerdings bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem BAföG das Kindergeld des Auszubildenden anrechnungsfrei ist, während es vorliegend als Einkommen der Mutter der Klägerin (bzw seit Inkrafttreten des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des SGB II-Änderungsgesetzes als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes) bei der Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II Berücksichtigung findet. Zudem ist mit § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Änderungsgesetzes zum die Regelleistung für unter 25jährige, die bei ihren Eltern leben, deutlich (nämlich auf 80 Prozent) abgesenkt worden. Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus der individuellen Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom Gesetzgeber schon mit Einführung der Vorgängervorschriften zu § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25 und BT-Drucks 16/1410, S 24).

c) Von dem danach nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II privilegierten Einkommen in Höhe von 109,60 Euro ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V 2005) abzusetzen, die ohne jeden Nachweis und (soweit nicht die Regelungen des § 11 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB II greifen) von jedem erzielten Einkommen abzuziehen ist (vgl zuletzt , juris RdNr 14 mwN). Zusätzlich sind Absetzungen für nachgewiesene Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II in Höhe von monatlich 32,89 Euro (Mai 2006) bzw 44,85 Euro (Juni bis August 2006) vorzunehmen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 26).

d) Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen sind, kann die Klägerin nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen absetzen.

Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III bzw § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr 26 und 27). Welche Ausgaben im Einzelnen abzusetzen sind, ist gleichwohl nach den Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Es können dabei solche Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden sind (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 117). Wenn - wie oben dargelegt - diese Einnahme nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen kann, sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen muss, kann deshalb eine weitergehende subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II keine Beachtung finden. Soweit also ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert ist, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgabe bezogen auf die geförderte Ausbildung von vornherein aus.

5. Für die Klägerin ergeben sich unter Berücksichtigung des Einkommens mithin für die Monate Februar bis April 2006 Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 388,12 Euro monatlich, für den Februar anteilig für 9 Tage, für Mai 2006 in Höhe von 421,01 Euro, für Juni 2006 in Höhe von 432,97 Euro sowie für Juli und August 2006 in Höhe von 446,97 Euro monatlich. Diese Gesamtbeträge, die bereits auf die Bewilligung hin zur Auszahlung hätten kommen müssen, sind gemäß § 41 Abs 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden (so bereits BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25 mwN). Die Regelung des § 41 Abs 2 SGB II dient dazu, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Ihr Sinn und Zweck liegt damit allein in der Vereinfachung der Abläufe in der Verwaltung; es handelt sich nicht um eine allgemeine Berechnungsvorschrift (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 7). Ob bei getrennter Trägerschaft die jeweiligen Auszahlungsbeträge getrennt zu runden ist, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Abzüglich der bereits von der Beklagten ausgezahlten Leistungen ergeben sich daraus die aus dem Tenor ersichtlichen Beträge, zu deren Zahlung die Beklagte zu verurteilen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAD-27279