Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 202. Kapitel: Größenklassen nach HGB
2.1 Größenklassen nach bisherigem Gesetzesstand
[i]Das HGB definiert drei maßgebende Größenklassen für bestimmte größenabhängige Erleichterungen§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB definiert für Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB drei Größenklassen, die maßgebend sind für bestimmte größenabhängige Erleichterungen hinsichtlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht sowie Offenlegung und Prüfungspflicht. Eine Übersicht über Erleichterungen/Wahlrechte für kleine bzw. mittelgroße Gesellschaften (Einzelabschlüsse) ist im Kapitel 2.4 dargestellt.
Die Größenklassen unterteilen sich vor der Anpassung durch das BilMoG noch wie folgt (für Geschäftsjahre bis zum ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
klein | mittelgroß | groß | |
Bilanzsumme | bis 4.015 T€ | bis 16.060 T€ | ab 16.060 T€ |
Umsatzerlöse | bis 8.030 T€ | bis 32.120 T€ | ab 32.120 T€ |
Arbeitnehmer | bis 50 | bis 250 | ab 250 |
Elektronische Arbeitshilfe in BBK Online: Mücke, Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB (BilMoG) NWB OAAAC-72154
Die Konsequenzen einer Einordnung in eine der drei Größenklassen treten ein, wenn an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils mindestens zwei der drei Größenmerkmale erfüllt sind, d. h. die Kriterien müssen auch schon am Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres erfüllt gewesen sein. Wird ein Schwellenwe...