Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft eines Insolvenzverwalters;
Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts Folgendes:
Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab (§ 14 Abs. 4 UStG).
Es findet insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt statt.
Für vor dem ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 8 - S 7100/08/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 864
DB 2009 S. 1680 Nr. 32
DStR 2009 S. 1646 Nr. 32
DStZ 2009 S. 746 Nr. 20
GStB 2009 S. 40 Nr. 10
KÖSDI 2009 S. 16633 Nr. 9
SJ 2009 S. 18 Nr. 19
StB 2009 S. 305 Nr. 9
UR 2009 S. 656 Nr. 18
UStB 2009 S. 260 Nr. 9
UVR 2009 S. 291 Nr. 10
WPg 2009 S. 890 Nr. 17
ZIP 2009 S. 1544 Nr. 32
FAAAD-26123