BGH Beschluss v. - IX ZR 8/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Celle, 13 U 133/07 vom LG Lüneburg, 1 O 72/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Herstellung der Aufrechnungslage durch Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem Darlehen O. stelle einen masseneutralen Vorgang dar, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. , ZIP 2004, 1509, 1510 f). Die auch hier gegebene treuhänderische Zweckbindung des gut gebrachten Betrages ergibt sich aus den zwischen O. im eigenen Namen mit der beklagten Sparkasse getroffenen Abreden zwecks Ablösung der von ihm geleisteten Personalsicherheit. Auf das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandverhältnis konnten sich die das Vermögen der Schuldnerin betreffenden Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nicht auswirken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
HAAAD-25159

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein