BMF - IV B 8 - S 7368/09/10001

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten;
Änderung von § 20 Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).

Durch Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom bis zum an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem enden, ist nicht möglich.

Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht. Für Umsätze, die vor dem Wechsel zur Istversteuerung ausgeführt wurden, wird auf Abschnitt 182 Abs. 3 Satz 4 UStR hingewiesen.

BMF v. - IV B 8 - S 7368/09/10001


Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1568 Nr. 30
DStR 2009 S. 1477 Nr. 29
SJ 2009 S. 15 Nr. 18
StB 2009 S. 304 Nr. 9
UR 2009 S. 539 Nr. 15
UStB 2009 S. 225 Nr. 8
UStB 2009 S. 247 Nr. 9
WPg 2009 S. 843 Nr. 16
UAAAD-24858