Fortführung einer § 7g-Rücklage nach Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
Leitsatz
Die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche „voraussichtliche” Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG setzt eine
hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen voraus.
Die Konkretisierung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen war und die Investition
noch objektiv möglich und durchführbar war.
Das Bilanzierungswahlrecht trifft der Stpfl. erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner Bilanz.
Am erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums
geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt worden sind. Gleiches gilt, wenn das Ende des Investitionszeitraums
so kurz bevorsteht, dass auch der Stpfl. nicht mehr damit rechnet, die WG noch rechtzeitig anschaffen oder herstellen zu können.
Der Umstand, dass ein Stpfl. sein Einzelunternehmen in eine GbR i. S. des § 24 UmwStG zu Buchwerten einbringt, steht einer
§ 7g-Rücklage nicht entgegen. Denn bei der Einbringung nach § 24 UmwStG ist die GbR Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der
WG im Gesamthandsvermögen und damit auch der Rücklage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1478 Nr. 18 KÖSDI 2009 S. 16710 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2010 S. 472 YAAAD-24673
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 273/06
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