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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1370/07

Gesetze: EStG 1999 § 7g Abs. 3, EStG 1999 § 7g Abs. 5, EStG 1999 § 7g Abs. 6, EStG 1999 § 18 Abs. 3, EStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1

Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Teilanteilsabtretung einer Steuerberatungs-GbR zur Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist laufender Gewinn

Leitsatz

1. Verkaufen die Gesellschafter einer zweigliedrigen Steuerberatungs-GbR jeweils einen Bruchteil ihres Mitunternehmeranteils gegen Zuzahlung in das Privatvermögen an einen neu in die Sozietät eintretenden Steuerberater und bilden sie mit diesem nunmehr unter Fortführung der Buchwerte eine dreigliedrige Steuerberatungs-GbR, so ist als nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 1 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen dem Kaufpreis und den anteiligen Buchwerten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der GbR anzusetzen.

2. Eine noch von der bisherigen zweigliedrigen GbR gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. muss nicht schon mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters aufgelöst werden, denn darin liegt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe. Wird sie gleichwohl bei Eintritt des neuen Gesellschafters freiwillig aufgelöst, gehört der hierdurch entstehende Gewinn nebst Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn.

3. Eine die Auflösung einer Ansparrücklage zwingend erfordernde Betriebsveräußerung setzt die zügige Abwicklung sämtlichen Betriebsvermögens, zumindest aber der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus und verlangt die zusammengeballte Aufdeckung der stillen Reserven in gegenständlicher Hinsicht. Das ist aber nicht der Fall, wenn die beiden Mitglieder einer Steuerberater-Sozietät nach der Aufnahme des weiteren Gesellschafters mit den unverändert gebliebenen Betriebsgrundlagen weiter ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und tatsächlich aus unveränderten Geschäftsräumen mit denselben Betriebsmitteln für eine unverändert bleibende Mandantschaft ihre steuerberatenden Leistungen mit dem einzigen Unterschied erbringen, dass bei ansonsten unverändertem Angestelltenkreis ein bisheriger Mitarbeiter nunmehr als Berufsträger nicht mehr Angestellter, sondern freiberuflicher Mitunternehmer ist.

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2011 S. 760
PAAAD-85433

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.04.2011 - 1 K 1370/07

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