BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2240/04

Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Nichtgewährung eines Haushaltsfreibetrags für Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2003; Anforderungen an Verfassungsbeschwerdebegründung

Leitsatz

1. Die Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung eines Haushaltsfreibetrags für Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2003 ist mangels ausreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen worden.

2. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen dergestalt auseinander zu setzen, dass beurteilt werden kann, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

(Leitsätze nicht amtlich)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 7GG Art. 6 Abs. 1BVerfGG § 23 Abs. 1BVerfGG § 92

Instanzenzug: VIII R 38/03FG Nürnberg Urteil vom - III 290/2002 (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 EUR (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des - (BVerfGE 99, 216) betreffend die Neuregelung des Haushaltsfreibetrages gemäß § 32 Abs. 7 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung nicht beachtet habe.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> ). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen und deren Begründung dergestalt auseinandergesetzt hat, dass beurteilt werden könnte, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGK 8, 249 <255> m.w.N.).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Beschwerdeführers aus drei Gründen zurückgewiesen. Zunächst hat er die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 EStG in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung für nicht erfüllt erachtet und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt; dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Der Bundesfinanzhof hat sich sodann mit der Frage befasst, ob die Bedingungen eingetreten waren, unter denen nach dem in Höhe von 5.616 DM nach dem die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung fehlte, und die Frage verneint. Schließlich hat der Bundesfinanzhof einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den geltend gemachten Freibetrag auch für den Fall ausgeschlossen, dass § 32 Abs. 7 EStG verfassungswidrig sein sollte. Mit den jeweils maßgeblichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs befasst sich der Beschwerdeführer nicht, sondern stützt seine Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen auf Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat unter Würdigung der einzelnen Reformschritte angenommen, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Änderung der Gesetzeslage, wie sie sich aus dem ergibt, nachgekommen sei; für den hier eingetretenen Fall, dass der Gesetzgeber zwar allen Eltern einen Freibetrag für den Erziehungsbedarf der Kinder zugebilligt, aber gleichwohl für nichtverheiratete Eltern den Haushaltsfreibetrag in abgeschmolzener Höhe fortbestehen lassen habe, habe das Bundesverfassungsgericht keine Regelungen getroffen. Den Erwägungen des Bundesfinanzhofs setzt der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen, ohne sie auch nur ansatzweise auf die vorliegende Fragestellung zu beziehen. Gleiches gilt, soweit in der Verfassungsbeschwerde - bezogen auf das Urteil des Finanzgerichts - vorgetragen wird, es stelle im Ergebnis darauf ab, dass der Gesetzgeber durch irgendein Handeln dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Genüge tun könne, und sei es, dass der Gesetzgeber dem Urteil nachkomme und anschließend die verfassungswidrige Norm erneut ins Gesetz übernehme.

Der Bundesfinanzhof hat angenommen, dass eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht auch dann nicht in Betracht komme, wenn § 32 Abs. 7 EStG in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung wegen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ehelicher Erziehungsgemeinschaften verfassungswidrig sein sollte, weil sicher zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer den erstrebten Freibetrag nicht erlangen werde. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht befasst. Auch insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Sie verfehlt mit der Darlegung lediglich der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift die tragenden Gründe der angegriffenen Revisionsentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1578 Nr. 9
DB 2009 S. 1510 Nr. 28
HFR 2009 S. 1029 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2009 S. 2219
OAAAD-24513