Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung; Schätzung der hinterzogenen Steuer
Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 90 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist —insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung— nicht erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).
a) Die im Streitfall einschlägigen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es ist geklärt, dass die für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Feststellungen nach den Vorschriften der AO und der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen sind und dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist (Senatsurteil vom VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.). Über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; , BFH/NV 2008, 1099). Kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung nicht bilden, geht dies letztlich zu Lasten der Finanzbehörde, die insoweit die objektive Feststellungslast zu tragen hat.
b) Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ausgegangen. Es hat auch keine diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssätze aufgestellt. Vielmehr hat es die feststehenden Anknüpfungstatsachen umfassend gewürdigt und ist auf deren Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren Einkommensteuer hinterzogen haben, indem sie Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen nicht erklärt haben. Das Gericht hat die Besteuerungsgrundlagen unter Abwägung sämtlicher Umstände geschätzt, da es davon ausgegangen ist, dass die Kläger ihrer (erhöhten) Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO) nicht nachgekommen seien.
Gegen das Urteil lässt sich insbesondere nicht einwenden, das FG habe die Beweislast (objektive Feststellungslast) verkannt. Denn aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung und dem eigenen Vorbringen der Kläger steht im Streitfall fest, dass die Kläger zumindest Teile des 1991 ausbezahlten Vermögens in den Folgejahren bei ausländischen Banken wieder angelegt und die daraus erzielten Zinseinahmen in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben haben. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Steuerhinterziehung dem Grunde nach in den Streitjahren.
Wenn das FG —davon ausgehend— die weder hinreichend substantiierten noch erwiesenen Einlassungen der Kläger, wonach sie das übrige Vermögen 1991 ausgegeben haben wollen, verworfen und zur Feststellung der Höhe der nicht erklärten Einkünfte entsprechende Zuschätzungen vorgenommen hat, können die diesbezüglichen Schlussfolgerungen schon deshalb nicht erfolgreich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, weil sie auch in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnten. Denn an die tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO schon dann gebunden, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; , BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall weder dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch erkennbar.
c) Letztlich rügen die Kläger die an den Umständen des konkreten Einzelfalles orientierte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, d.h. im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874). Gleiches gilt für den Vortrag, anstelle der von der Steuerfahndung angesetzten Steuerverkürzungsbeträge hätten nur geringere Beträge angesetzt werden dürfen.
Fundstelle(n):
VAAAD-24502