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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 2450/08 Kg EFG 2009 S. 1311 Nr. 16

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 Satz 1, FGO § 65, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 518

Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage – Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Lauf der Klagefrist wegen der bislang ungewissen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Beschlusses zu stellen.

  2. Einer zusätzlichen Überlegungsfrist bedarf es auch im Fall der nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, sondern diese Frage auch erst anlässlich seiner späteren Begründung geklärt werden kann.

  3. Wird der Prozesskostenhilfeantrag „namens und in Vollmacht” des Klägers gestellt. berechtigte diese Vollmacht den Prozessbevollmächtigten, ohne weitere Auftragserteilung nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses Klage zu erheben.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1311 Nr. 16
ZAAAD-24343

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.02.2009 - 3 K 2450/08 Kg

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