Umsatzsteuer;
Umsätze aus der Tätigkeit als
Betriebshelfer;
Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 27
Buchst. b UStG
Zur Auslegung des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung” in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der bis zum geltenden Fassung bzw. des Begriffs „Gestellung von Betriebshelfern an den gesetzlichen Träger der Sozialversicherung” in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in der ab dem geltenden Fassung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die „Selbstgestellung” eines (Einzel)Unternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Die „Selbstgestellung” eines (Einzel)Unternehmers, der seine Haushaltshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, fiel bis zum unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat. Ab dem fallen alle Haushaltshilfeleistungen in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV B 9 -
S 7187 - a/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 687
BB 2009 S. 1443 Nr. 27
DB 2009 S. 1381 Nr. 26
DStR 2009 S. 1313 Nr. 26
DStZ 2009 S. 626 Nr. 17
GStB 2009 S. 32 Nr. 8
StB 2009 S. 262 Nr. 8
UR 2009 S. 504 Nr. 14
UStB 2009 S. 226 Nr. 8
UVR 2009 S. 326 Nr. 11
TAAAD-23775