Eigenheimzulage bei Anschaffung von
Genossenschaftsanteilen nach
§ 17 EigZulG;
Anwendung
des
Der BFH hat mit seinem entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 17 EigZulG begünstigte Genossenschaft handelt, nicht darauf ankommt, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Ferner setze das Gesetz nicht voraus, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im (BStBl 2005 I S. 305) nicht mehr festzuhalten.
Randziffer 79 wird deshalb wie folgt gefasst:
„Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Absatz 1 AO vorläufig festzusetzen. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. Eine Verwendung zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken liegt nicht vor, soweit sich eine Genossenschaft kapitalmäßig an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die das Investitionsvorhaben durchführt oder die Genossenschaft ihre Wohnungen im Umlaufvermögen bilanziert.”
Randziffer 95 wird gestrichen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 1 -
EZ 1170/0
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 670
DStR 2009 S. 1431 Nr. 28
EStB 2009 S. 274 Nr. 8
StBW 2009 S. 9 Nr. 14
JAAAD-23774