BVerwG Urteil v. - 4 CN 5.07

Leitsatz

Ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, kann nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 Bau-NVO festgesetzt werden.

Gesetze: BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 1 ; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug: OVG Schleswig-Holstein, 1 KN 10/06 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan weist in der Ortsmitte des Ortsteils R. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus. Außerdem setzt er eine Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr sowie öffentliche und private Grünflächen fest.

Der Antragsteller ist Haupterwerbslandwirt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks, das dem ausgewiesenen Dorfgebiet unmittelbar gegenüber liegt. Er sieht sich durch die heranrückende Wohnbebauung in seinen Entwicklungsmöglichkeiten als Landwirt eingeschränkt.

Den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenso wie einen vorangegangenen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Der Antragsteller weise zwar zu Recht darauf hin, dass im Dorfgebiet nach der Planbegründung nur Wohngebäude zulässig sein sollen. Bedenken gegen die MD-Ausweisung bestünden gleichwohl nicht. Die Gemeinde sei im Hinblick auf die besondere Situation in der Mitte des Dorfes nicht gehalten, die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen, dem Charakter eines Dorfgebietes insgesamt entsprechenden Bereiche mit zu überplanen, um (sodann) eine Gliederung vorzunehmen, die die vorhandene Struktur außerhalb des hier überplanten Bereichs nur nachvollziehe. Der Plangeber könne sich vielmehr darauf beschränken, die Gliederung des Dorfgebietes in der Weise vorzunehmen, dass - wie hier - nur ein Teil desselben mit bestimmten, in dem Gebiet zulässigen Nutzungen überplant werde, sofern der überplante Teil und das weiterhin faktisch vorhandene Dorfgebiet in der Planumgebung eine Einheit darstellte und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt werde. Damit werde für diesen - überplanten - Teil zugleich in zulässiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass die von den genehmigten landwirtschaftlichen Gebäuden in der Umgebung üblicherweise ausgehenden Immissionen nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung anzusehen seien. Beachtliche Abwägungsfehler seien nicht zu erkennen.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße gegen § 1 BauNVO, indem sie in einem Gebiet drei Grundstücke ausschließlich zur Wohnbebauung festsetze, das Gebiet aber - widerspre-chend - als Dorfgebiet ausweise. Eine Gliederung des Baugebiets habe die Antragsgegnerin tatsächlich gar nicht vorgenommen. Ein gesamtplanerisches Konzept für den landwirtschaftlichen Dorfbereich sei nicht vorhanden.

II

Die Revision des Antragstellers ist begründet. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht. Es beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 BauNVO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Dorfgebieten.

Zu Unrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die drei Bauplätze im Ortszentrum des Ortsteils R., auf denen nach den bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts nur Wohngebäude zulässig sein sollen, als Dorfgebiet habe ausweisen können. Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO setzen voraus, dass im Baugebiet selbst Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können (1.). Aus der vorgefundenen Nutzung in der dörflichen Umgebung des Plangebiets lässt sich diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht ableiten, auch nicht im Wege einer vom Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Gliederung des überplanten Gebiets im Verhältnis zu seiner landwirtschaftlich geprägten Umgebung (2.). Der Rechtsverstoß bei der Festsetzung der Gebietsart führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (3.).

1.

Für sich genommen wahrt das Baugebiet die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht, weil in dem festgesetzten Gebiet Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können.

1.1.

Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets darf durch planerische Festsetzungen nicht verloren gehen.

Die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) wird im Bebauungsplan durch Festsetzung der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete bestimmt (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Jedes dieser Baugebiete dient einer auf den Gebietstypus zugeschnittenen, in den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften (§§ 2 ff. BauNVO) geregelten allgemeinen Zweckbestimmung ( BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8, S. 21). Mit der Festsetzung eines Baugebiets werden die Baugebietsvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Damit übernimmt der Bebauungsplan im Grundsatz die in den jeweiligen Absätzen 2 und 3 der Baugebietsvorschriften geregelte Typisierung zulässiger Nutzungen. Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. In § 1 Abs. 5, 6 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 3 BauNVO ist dieser Vorbehalt ausdrücklich geregelt. Er gilt aber auch für alle anderen Fälle der Differenzierung, wie sich aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO enthaltenen Regelungsmöglichkeiten sowie aus der Systematik der Baugebietsvorschriften ergibt (Beschluss vom a.a.O.).

Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet ( BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 S. 4) hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab ( BVerwG 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67: keine Änderung des Gebietscharakters im Falle einer - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltenden - Zunahme der Wohnbebauung). Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet ( BVerwG 4 B 33.01 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7 S. 2).

Hieraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt werden kann. Es entspricht deshalb - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, dass Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Dorfgebiet nicht ausgeschlossen werden können ( 15 N 83 A.1241 - BauR 1987, 284 = BRS 47 Nr. 53; VGH Mannheim, Beschluss vom - 8 S 649/91 - VBlBW 1992, 303; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 71 zu § 1 BauNVO; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 70 zu § 1). Gleiches muss für sonstige planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten, aufgrund derer die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Baugebiet rechtlich ausgeschlossen oder faktisch unmöglich ist. Auch insoweit gilt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets als Standort für Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht verloren gehen darf. Der Senat hat entschieden, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn in dem festgesetzten Bereich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auch nicht mehr gerechnet werden kann (Beschluss vom a.a.O.). Was unter den besonderen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit (grundlegend BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5) zum Außerkrafttreten einer Festsetzung führt, steht erst recht dem Inkrafttreten einer entsprechenden Festsetzung entgegen.

1.2.

Gemessen hieran ergibt sich, dass die drei streitgegenständlichen Bauplätze in der Ortsmitte des Ortsteils R. nicht als Dorfgebiet hätten ausgewiesen werden dürfen, weil aufgrund der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass in dem Baugebiet aufgrund der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht gewahrt ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat in den im Normenkontrollurteil in Bezug genommenen Gründen seines Eilbeschlusses festgestellt, "dass nach der Planbegründung in dem MD-Gebiet nur Wohngebäude zulässig sein sollen" (UA S. 7). Soweit diese Feststellung auf einer Auslegung des Bebauungsplans als Rechtsnorm des Landesrechts beruht, ist der Senat hieran gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Soweit dieser Feststellung auch tatsächliche Annahmen zugrunde liegen, wie etwa die Beurteilung, dass aufgrund der Größe und der Zuschnitte der festgesetzten Baufenster oder aufgrund des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe faktisch nicht untergebracht werden können, kommt dieser Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Wirkung zu. Die Antragsgegnerin hat auch nicht geltend gemacht, dass diese Feststellung auf einer unzutreffenden Anwendung von Bundesrecht beruhte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass tatsächlich nur Wohngebäude möglich sind und die drei Bauparzellen folglich als Standort für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausscheiden. Die gegenteilige Behauptung der Antragsgegnerin, mit der Festsetzung von Wohngebäuden sei nicht ausgeschlossen, dass im Plangebiet auch bäuerliche Nutzung stattfinden könne, widerspricht dieser bindenden Feststellung. Sie ist angesichts der Größe und der Zuschnitte der festgesetzten Baufenster und des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung auch nicht plausibel.

2.

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich der Gebietscharakter des Baugebiets als Dorfgebiet auch nicht aus der vorgefundenen Nutzung in der dörflichen Umgebung oder aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ableiten.

2.1.

Die nicht überplante Umgebung eines Baugebiets ist nach der Baunutzungsverordnung für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtlich.

Das ergibt sich bereits daraus, dass die für den Gebietscharakter eines Dorfgebiets wesensnotwendige Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - wie ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 5 BauNVO im Baugebiet selbst möglich sein muss. Ein Baugebiet, das nicht selbst Standort für die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein kann, ist kein Dorfgebiet; es genügt nicht, dass sich ein solcher Betrieb in der angrenzenden Nachbarschaft befindet. Auf eine wie auch immer geartete landwirtschaftliche "Prägung" des Gebiets durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht an (ungenau insoweit 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35: Dorfgebiet muss mindestens auch durch Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe "geprägt" sein).

Eine andere Sichtweise legt auch § 34 Abs. 2 BauGB nicht nahe. Der Umstand, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, dessen nähere Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, nach der Art der baulichen Nutzung allein danach bestimmt, ob das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre oder ausnahmsweise zugelassen werden könnte, berechtigt nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Gebietscharakters auch den umgekehrten Weg ebnen wollte, normative Festsetzungen durch bloße faktische Gegebenheiten in der Umgebung des Plangebiets zu ersetzen.

Der Dorfgebietscharakter des Baugebiets wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der fragliche Bereich im Ortszentrum des Ortsteils R. im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Dorfgebiet dargestellt ist. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) enthält im Grundsatz keine rechtsverbindlichen Festsetzungen und kann deshalb auch keinen rechtserheblichen Beitrag zur Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets leisten.

2.2.

Das festgesetzte Dorfgebiet konnte auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO im Verhältnis zu seiner landwirtschaftlich geprägten näheren Umgebung gegliedert werden.

Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept verfolgt hätte und ein hiervon erfasstes Gesamtgebiet überhaupt hätte gliedern wollen, scheitert die vom Oberverwaltungsgericht im Anschluss an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom - 7a D 4/01.NE - BRS 65 Nr. 31) für möglich gehaltene Gliederung des festgesetzten Dorfgebiets im Verhältnis zu seiner nicht überplanten näheren Umgebung auch daran, dass § 1 Abs. 4 BauNVO eine entsprechende Gliederungsmöglichkeit nicht vorsieht. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert werden können nämlich nur festgesetzte Baugebiete und diese im Grundsatz überdies nur intern.

Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können "für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete" im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung gliedern. Dass "die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete" nur durch Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Bau-NVO, wonach "im Bebauungsplan (...) die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden" können. In die gleiche Richtung weist der historische Wille des Verordnungsgebers (BRDrucks 261/77, S. 15) sowie die in der Verordnungsermächtigung des § 9a Nr. 2 BauGB verwendete Begrifflichkeit ( BVerwG 4 C 12.67 - BRS 22 Nr. 42 S. 87 <zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 10 Nr. 2 BBauG>). Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert werden können folglich nur festgesetzte Baugebiete.

Festgesetzte Baugebiete können im Grundsatz überdies nur intern gegliedert werden. Die Baunutzungsverordnung sieht zwar die Möglichkeit vor, Baugebiete im Verhältnis zu anderen Baugebieten zu gliedern; dies gilt aber nur für die in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO genannten Gewerbe- und Industriegebiete. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die übrigen Gebietstypen gerade nicht im Verhältnis zu anderen, außerhalb des Plangebiets liegenden Baugebieten gegliedert werden können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich nach der Senatsrechtsprechung "das Baugebiet nicht mit dem Plangebiet decken" muss ( BVerwG 4 NB 32.89 - a.a.O.). Damit ist nur der Fall gemeint, dass sich in einem Plangebiet mehrere Baugebiete befinden.

2.3

Die normative Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Bestimmung des Gebietscharakters eines Baugebiets allein auf das festgesetzte Baugebiet abzustellen, ist auch von sachlichen Gründen getragen.

Für die Entscheidung des Verordnungsgebers spricht bereits das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit (vgl. auch Beschluss vom a.a.O. S. 22). Festgesetzte Baugebiete haben einen normativ klar abgegrenzten Geltungsbereich (§ 9 Abs. 7 BauGB). Wäre bei der Bestimmung des Gebietscharakters eines Baugebiets demgegenüber auch die nicht überplante Umgebung des Baugebiets in Betracht zu ziehen, bliebe der maßgebliche räumliche Umgriff vage. Ein Rückgriff auf das in § 34 Abs. 2 BauGB verwendete Kriterium der "näheren Umgebung" ist schon deshalb wenig ertragreich, weil dieses Kriterium vorhabenbezogen ausgestaltet ist und deshalb an Kontur verliert, sofern - wie hier - festgesetzte und faktische Gebiete zueinander ins Verhältnis gesetzt werden sollen. Im Vergleich zu einem festgesetzten Baugebiet weniger verlässlich ist ein sog. faktisches Baugebiet auch hinsichtlich der Gebietstypik. Die normative Entscheidung des Plangebers für ein bestimmtes Baugebiet verlangt im Baurechtsvollzug über das bloße Nicht-Widersprechen eines Vorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) im engeren Sinne hinaus - bis zur Grenze der Funktionslosigkeit - auch insoweit Respekt, als etwa die für ein Mischgebiet typische Durchmischung gewahrt bleiben und deshalb ein Vorhaben gegebenenfalls auch abgelehnt werden muss, um "ein Umkippen" des Baugebiets zu verhindern ( BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 <312> ). Außerdem hat der Eigentümer eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet einen vom Rücksichtnahmegebot unabhängigen Abwehranspruch gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebietscharakters ( BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163). Entsprechende Sicherungen greifen im sog. faktischen Baugebiet nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Intensität.

Für die Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Bestimmung des Gebietscharakters eines Baugebiets allein auf das festgesetzte Baugebiet abzustellen, spricht auch der Umstand, dass der Plangeber mit der Festsetzung eines Baugebiets gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt ( BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153> ; - NVwZ 2003, 727). Die hierdurch betroffenen schutzwürdigen Interessen muss der Plangeber gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) und hierbei auch widerstreitende Interessen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Auch insofern ist es Aufgabe des Plangebers, durch Festsetzung der Baugebietsgrenzen verbindlich zu bestimmen, welche Grundstücke in den Interessenausgleich einbezogen werden und welche Nutzungen zulässig sein sollen. Der Kreis der in der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen beschränkt sich zwar nicht auf die im Plangebiet gelegenen Grundstücke ( BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138). Will der Plangeber aber einen bestimmten Gebietstypus festsetzen, mit dem spezifische Nutzungsmöglichkeiten verbunden sind, muss er auch bestimmen, welche abwägungsrelevanten Nutzungen in welcher Weise aufeinander bezogen werden und auch in Zukunft bleiben sollen. Das gilt erst recht, wenn ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen die Festsetzung wechselbezüglicher Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Vollzugsmaßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erforderlich macht.

Der Vorwurf, es sei eine überflüssige Förmelei (so 20 N 91.557 - BRS 52 Nr. 10), von den Gemeinden zu verlangen, diejenigen Gebiete, die einem Dorfgebiet seine allgemeine Zweckbestimmung geben sollen, mit zu überplanen und den Gesamtbereich dann gegebenenfalls nach der Art der baulichen Nutzung zu gliedern, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine die Normgeltung reduzierende Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 BauNVO kommt nicht in Betracht.

3.

Die unzulässige Ausweisung des Baugebiets als Dorfgebiet ist nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich. Sie führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der das Dorfgebiet betreffenden Festsetzungen.

Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 und vom - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin ist objektiv teilbar. Auch ohne die auf das Dorfgebiet bezogenen Festsetzungen kann der Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr und hinsichtlich der öffentlichen und privaten Grünflächen noch erfüllen. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist ferner mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Plangeberin den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne das rechtsunwirksam festgesetzte Dorfgebiet beschlossen hätte. Planungsziel war neben der "Schaffung von Baumöglichkeiten" auch die "Absicherung der vorhandenen Bau- und Freiflächenstruktur zum Erhalt des örtlichen Charakters" (Begründung zum Bebauungsplan "1. Vorbemerkung Planungserfordernis/Planungsziele", <S. 3>) des Ortsteils R. mit Merkmalen eines slawischen Rundlingsdorfs. Dieses Planungsziel wollte die Antragsgegnerin ausweislich der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom ursprünglich sogar mit einem eigenen Bebauungsplan verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 50 000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Fundstelle(n):
RAAAD-23699