BFH Beschluss v. - II B 153/08

Außerordentliche Beschwerde zum BFH nicht statthaft; Richter im Ruhestand vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 128 Abs. 4, FGO § 133a, GKG § 66 Abs. 3

Instanzenzug: Niedersächsisches FG Beschlüsse vom 2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05, 2 KO 10 /08

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidungen in den rechtskräftigen Urteilen des , 2 K 33/04 und 2 K 140/05 aufzuheben, und die Erinnerung der Klägerin gegen die im Verfahren 2 K 162/07 ergangene Kostenrechnung vom durch Beschlüsse vom zurück. In den Rechtsmittelbelehrungen zu diesen Beschlüssen wies es darauf hin, dass die Beschwerde nicht gegeben sei.

Die Kläger beantragten daraufhin mit dem an das FG gerichteten, durch einen im Ruhestand befindlichen Richter als Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz vom , diese Beschlüsse des FG aufzuheben. Das FG wertete den Schriftsatz als außerordentliche Beschwerde, der es nicht abhalf und die sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlegte. Die Senatsgeschäftsstelle wies den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang hin. Die Kläger beantragten durch den von einem Steuerberater unterzeichneten Schriftsatz vom , u.a. das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis sie die erbetene Auskunft über die Nebentätigkeiten der mit ihren Verfahren befassten BFH-Richter erhalten.

II.

II. Die Beschwerden sind unzulässig und waren daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerden sind nicht statthaft.

a) Soweit sich die Kläger gegen die Beschlüsse wenden, durch die das FG die Anträge auf Aufhebung der Kostenentscheidungen in den Urteilen vom zurückgewiesen hat, ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerden aus § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.

b) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgeschlossen. Danach findet eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Der BFH ist ein solcher Gerichtshof (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes).

c) Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) zum als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309, und vom IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).

2. Die Beschwerden sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sich die Kläger bei ihrer Einlegung entgegen § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FGO nicht durch eine der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften vertreten ließen. Der Schriftsatz vom hätte durch eine beim BFH postulationsfähige Person unterzeichnet werden müssen (BFH-Beschlüsse vom V B 154/99, BFH/NV 2000, 577, und vom VII B 112/08, BFH/NV 2009, 37). Dies ist nicht geschehen. Ein Richter im Ruhestand —wie der Prozessbevollmächtigte—, der das Schreiben vom unterschrieben hat, nicht Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist, ist vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt (BFH-Beschlüsse vom VIII B 162/08, juris, und vom VII B 149/08, BStBl II 2009, 155).

Der von einem Steuerberater unterzeichnete Schriftsatz vom stellt keine wirksame Genehmigung der Beschwerdeeinlegung dar. Selbst wenn der Schriftsatz dahin verstanden werden könnte, dass eine solche Genehmigung erteilt werden sollte, würde dies nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Beschwerdeeinlegung durch den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wiederholt werden müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 112/93, BFH/NV 1994, 651; vom II B 71/98, BFH/NV 1999, 334, und vom III B 24/98, BFH/NV 1999, 634). Die bloße Genehmigung einer durch eine nicht vertretungsberechtigte Person unterzeichneten Beschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter entspricht nicht dem Erfordernis, dass dieser Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozessstoff überprüft haben muss (vgl. zu diesem Erfordernis , BFH/NV 1998, 1064). Sinn und Zweck des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs ist es, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (, BFH/NV 1986, 173).

3. Dem im Schriftsatz vom gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen, war nicht stattzugeben. Das von den Klägern angeführte, auf Bekanntgabe etwaiger Nebentätigkeiten der mit der Streitsache befassten BFH-Richter gerichtete Verfahren ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht vorgreiflich i.S. des § 74 FGO. Eine auf etwaige Nebentätigkeiten gestützte Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung wäre wegen des fehlenden Zusammenhangs mit der nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu verneinenden Zulässigkeit des Rechtsbehelfs rechtsmissbräuchlich (vgl. , BFH/NV 2009, 602).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG besteht auch im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss des FG über die Erinnerung nicht, weil die Beschwerde nicht statthaft ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-21792