Kein Auskunftsanspruch des Anzeigeerstatters gegenüber der Steuerberaterkammer über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen
Verfahrens
Leitsatz
1. § 83 StBerG verpflichtet die Steuerberaterkammer zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann. Einem Dritten, der wegen einer
standesrechtlichen Verfehlung Anzeige gegen einen Steuerberater erstattet, kann nur mitgeteilt werden, dass im Wege der Berufsaufsicht
das Erforderliche veranlasst werde. Weitergehende Mitteilungen über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens
würden gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
2. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche
Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen
Rechtsschutzsystem zu schließen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2009 S. 1060 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2009 S. 1322 PAAAD-19155
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