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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 69/07

Gesetze: StBerG § 10StBerG § 83GG Art. 17 GG Art. 19 Abs. 4

Kein Auskunftsanspruch des Anzeigeerstatters gegenüber der Steuerberaterkammer über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens

Leitsatz

1. § 83 StBerG verpflichtet die Steuerberaterkammer zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann. Einem Dritten, der wegen einer standesrechtlichen Verfehlung Anzeige gegen einen Steuerberater erstattet, kann nur mitgeteilt werden, dass im Wege der Berufsaufsicht das Erforderliche veranlasst werde. Weitergehende Mitteilungen über Verlauf und Ausgang eines berufsrechtlichen Verfahrens würden gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

2. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1060 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2009 S. 1322
PAAAD-19155

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Thüringer FG, Urteil v. 29.10.2008 - 3 K 69/07

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