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BMF 01.04.2009 IV B 8 - S 7124/07/10002, NWB 16/2009 S. 1139

Umsatzsteuer | Behandlung des sog. Direktverbrauchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig. Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Die Einspeisevergütung ist nach dem in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss. Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage entspricht somit der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG (0,2501 €/kWh) und der – dem Anlagenbetreiber ansonsten zustehenden – Einspeisevergütung na...

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