Umsatzsteuer; Befreiung von der Führung des
Steuerheftes (§ 68 UStDV);
Muster der
Befreiungsbescheinigung – USt 1
I –
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das mit/ – herausgegebene Vordruckmuster USt 1 I – Befreiung von der Führung des Steuerheftes – wird hiermit als Vordruckmuster USt 1 I – Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes – neu bekannt gemacht.
(2) Auf Grund des Artikels 7 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes – MEG III – vom (BGBl. 2009 I S. 550) wurde mit Wirkung vom der § 68 Abs. 1 UStDV um die Nummer 4 ergänzt. Danach sind nun auch Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes befreit, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen. Demnach wurde im Vordruckmuster eine entsprechende Ankreuzmöglichkeit aufgenommen.
(3) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde aus Gründen der Vereinheitlichung die Vordruckbezeichnung des Vordruckmusters geändert.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 9 - S
7532/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 529
BB 2009 S. 803 Nr. 16
StB 2009 S. 145 Nr. 5
UR 2009 S. 324 Nr. 9
UStB 2009 S. 128 Nr. 5
UVR 2009 S. 200 Nr. 7
WPg 2009 S. 564 Nr. 10
SAAAD-18532