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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 311

Neuregelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAD-14196 Die zum durch das Zweite SGB IV-Änderungsgesetz eingeführte Sofortmeldepflicht von Beschäftigten durch Betriebe bestimmter Branchen an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung sorgt derzeit für viel Unmut. Das Zweite SGB IV-ÄndG beinhaltet aber auch positive Aspekte: So werden die im letzten Jahr aufgetretenen Rechtsunsicherheiten bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen beseitigt und sind Erleichterungen für die Unternehmen bei der Meldung von Anschriftenänderungen vorgesehen.

Erweiterte Meldepflicht soll Schwarzarbeit bekämpfen helfen

[i]Sofortmeldung wird spätestens bei Beginn der Beschäftigung verlangtBisher konnten Arbeitgeber bei Kontrollen vor Ort dem Verdacht auf Schwarzarbeit mit der Behauptung entgegentreten, die Beschäftigung sei erst vor wenigen Tagen aufgenommen worden. Dies war i. d. R. nur schwer widerlegbar, denn die Anmeldung zur Sozialversicherung musste erst mit der nächsten Entgeltabrechnung abgegeben werden. Dadurch, dass künftig der Tag des Beginns der Beschäftigung spätestens bei dessen Aufnahme zu melden ist (Sofortmeldung nach § 7 DEÜV), besitzt eine solche Aussage keine Wirkung mehr.

Betroffene Branchen

[i]Betroffen sind Branchen, in denen in erhöhtem Umfang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vermutet wirdDie Pflicht zur Sofortmeldung besteht im Wesentlichen für d...

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