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Vorsorgeaufwendungen
Neu im Februar
Vereinfachungsregelung für Bonuszahlungen verlängert
Bonuszahlungen, die der Versicherte von der gesetzlichen Krankenkasse für die von ihm selbst getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erhält, mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Zu einer Minderung dieser Sonderausgaben führen allerdings Bonuszahlungen, wenn sie unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherten ein finanzieller Aufwand entstanden ist (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in Anhang 8a unter Nr. 5 Buchstabe a am Ende).
Aus Vereinfachungsgründen mindern aber Bonuszahlungen bis 150 € pro versicherte Person nicht die Sonderausgaben. Diese ursprünglich bis zum befristete Regelung ist nunmehr um ein Jahr bis zum verlängert worden.
( IV C 3 – S 2221/20/10012 :005; DOK 2023/1224665)
Auf die ausführlichen Erläuterungen zum Abzug der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung in Anhang 8a wird hingewiesen. Zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale für die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vgl. die Ausführungen und Beispiele in Anhang 8.