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Vorsorgeaufwendungen
Neu im Mai
Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ungeachtet dieses Abzugsverbots können Vorsorgeaufwendungen aber als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang aus einer Arbeitnehmertätigkeit in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (vgl. in Anhang 8a Nr. 2). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei einer freiberuflichen Tätigkeit.
Aufgrund weiterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hat die Finanzverwaltung die Abzugsvoraussetzungen dieser Vorsorgeaufwendungen durch ein Anwendungsschreiben weiter konkretisiert:
Vorsorgeaufwendungen, die in keinem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (= keine durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen Sozialve...