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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Sofortmeldung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Nach § 28a Abs. 4 SGB IV müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den Tag des Beginns der Beschäftigung bereits bei dessen Aufnahme melden.

Die Sofortmeldung haben Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:

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    Baugewerbe

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    Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

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    Personenbeförderungsgewerbe

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    Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen

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    Schaustellergewerbe

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    Unternehmen der Forstwirtschaft

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    Gebäudereinigergewerbe

  • -

    Messebauunternehmen

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    Fleischwirtschaft

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    im Prostitutionsgewerbe

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    im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Für die Sofortmeldungen gelten die Regelungen des maschinellen Meldeverfahrens, wobei die Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV), nicht an die Datenannahme- und Weiterleitungsstellen der Einzugsstellen, zu übersenden ist. Hierfür ist der Datenbaustein DBSO vorgesehen.

Die Sofortmeldung ist mit folgenden Daten zu übermitteln:

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    Familien- und Vorname des Arbeitnehmers

  • -

    Versicherungsnummer (ggf. Vergabedaten-Geburtstag, Geburtsort, Anschrift etc.)

  • -

    Betriebsnummer des Arbeitgebers

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    Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Arbeitnehmer, für die eine Sofortmeldung zu erstellen ist, werden verpflicht...

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