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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Sofortmeldung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der Katalog der Berufsgruppen, für die eine Sofortmeldung zu erstellen ist wird ab um das Friseur- und Kosmetikgewerbe erweitert. Im Gegenzug wird die Forstwirtschaft aus dem Branchenkatalog des SchwarzArbG herausgenommen. Gleiches gilt für das Fleischerhandwerk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft mit der Besonderheit, dass die Ausnahme zunächst befristet ist und in fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder außer Kraft treten soll. Für Beschäftigte in diesen beiden Branchen ist somit ab keine Sofortmeldung mehr zu übermitteln.

Nach § 28a Abs. 4 SGB IV müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den Tag des Beginns der Beschäftigung bereits bei dessen Aufnahme melden.

Die Sofortmeldung haben ab Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:

  • Baugewerbe

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • Personenbeförderungsgewerbe

  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste

  • Schaustellergewerbe

  • Fleischwirtschaft (mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Abs....

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