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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Gesundheitsförderung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im März

Keine Steuerfreiheit für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen

Unter dem Stichwort „Gesundheitsförderung“ Nrn. 2, 3 und 4 wird ausgeführt, dass die Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung

  • als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nicht steuerbar,

  • in bestimmtem Umfang steuerfrei oder

  • steuerpflichtig

sein können.

Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung ist auf einen Höchstbetrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer begrenzt. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V = gesetzliche Krankenversicherung) entsprechen.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiung bis zu 600 € jährlich je Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden kann. Sie verbessern weder den...

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