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Gesundheitsförderung
Neu im März
Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des SGB V genügen, sind steuerfrei, soweit sie 600 € jährlich nicht übersteigen (vgl. das Stichwort „Gesundheitsförderung“).
Führt der Arbeitgeber Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ausschließlich zugunsten der eigenen Beschäftigten durch, ist keine Zertifizierung erforderlich. Diese Präventionskurse werden regelmäßig auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erbracht, sie können aber auch in einer anderen geeigneten Einrichtung (z. B. in einem Fitnessstudio oder in Praxisräumen einer freiberuflichen Fachkraft) durchgeführt werden.
Eine hiernach ggf. steuerfreie Leistung im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wird aber nur dann vom Arbeitgeber „erbracht“, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich teilgenommen hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Teilnahmemöglichkeit einräumt ...