BGH Beschluss v. - I ZR 196/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; UWG § 4

Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 6 U 68/07 vom LG Karlsruhe, 13 O 176/06 KfH I vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. , GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500 EUR

Fundstelle(n):
YAAAD-09941

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein